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Ärzte fordern strengere Kontrollen
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Arztvorbehalt für Botox-Spritzen durchsetzen

Die kosmetische Behandlung mit Botulinumtoxin A, beispielsweise gegen die Zornesfalte, ist gesetzlich gesehen Ärzten vorbehalten. Doch immer wieder bieten auch Heilpraktiker und Kosmetikerinnen die Faltenunterspritzung unerlaubt an. Ärzte fordern konsequentere Kontrollen und teils sogar noch strengere Regeln.
AutorKontaktdpa
Datum 21.05.2026  12:00 Uhr

Ärzte warnen davor, sich Botulinumtoxin Typ A, umgangssprachlich »Botox« genannt, von Laien spritzen zu lassen. Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen fordert, Injektionen durch nichtärztliche Anbieter »konsequenter zu kontrollieren und strafrechtlich zu sanktionieren«. 

Präparate mit Botulinumtoxin A sind verschreibungspflichtige Arzneimittel. Mögliche Nebenwirkungen reichen von Muskellähmungen bis hin zu Schluckstörungen. In Deutschland dürfen daher nur approbierte Ärztinnen und Ärzte die Injektionen verabreichen – eigentlich.

Die Landesärztekammer Hessen sehe mit großer Sorge, dass immer mehr Unternehmen Botox-Behandlungen in Heilpraktikerpraxen und Kosmetikstudios anböten, heißt es in einem Appell der Kammer. Diese würden häufig von ausländischen Ärztinnen und Ärzten ohne deutsche Approbation durchgeführt.

Keine Lifestyle-Behandlung

Die Deutsche Gesellschaft für ästhetische Botulinum- und Fillertherapie (DGBT) teilt die Bedenken. »Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel — keine Lifestyle-Behandlung«, sagt der Dermatologe Said Hilton, Präsident der in Frankfurt ansässigen Fachgesellschaft.

»Anwendungen durch Nichtärzte sind juristisch nicht erlaubt und aus Sicht der Patientensicherheit nicht akzeptabel«, sagt der Facharzt für Dermatologie. Der Arztvorbehalt müsse konsequent durchgesetzt werden.

Fachgesellschaft fordert Facharztvorbehalt

Noch weiter geht die Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC). Ihr Vorstand Nuri Alamuti, Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Wiesbaden, sprach sich für einen Facharztvorbehalt aus, wie er in anderen europäischen Ländern bereits gelte. »Der Arztvorbehalt ist zwar ein wichtiger erster Schritt — aus unserer Sicht greift er jedoch nicht weit genug.«

Auch vermeintlich kleinere ästhetische Behandlungen wie die mit Botox oder Hyaluronsäurefillern erforderten nicht nur eine Approbation, sondern auch »spezifische fachärztliche Kompetenz«, so der Facharzt.

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