Die Apothekenreform ist so gut wie abgeschlossen. / © Imago/Fotostand
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hielt an der umstrittenen PTA-Vertretungsregelung fest, die am Ende aber noch nachgeschärft wurde und obendrein einen anderen Wortlaut bekam. Sie ist vergangenen Donnerstag, den 2. Juli, in Kraft getreten.
In ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde damit die »vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs« im Einzelfall genehmigen. Die Regelung wird bis Ende Dezember 2031 erprobt. Sie sieht vor, dass eine Vertretung für bis zu 20 Tage im Jahr erfolgen darf, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen. Für Hauptapotheken, krankenhausversorgende Apotheken sowie Apotheken, die patientenindividuell verblistern oder Parenteralia herstellen, ist die Genehmigung ausgeschlossen.
Unmittelbar wirksam wird auch die Regelung zu Schnelltests in Apotheken. So dürfen laut §24 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Apotheker sowie das in der Apotheke tätige pharmazeutische Personal »In vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytialviren und das Rotavirus verwendet werden«, anwenden.
Unabhängig von der beruflichen Qualifikation ist zudem die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden«, gestattet.
Mit dem ApoVWG wird Apotheken auch die Rx-Abgabe ohne vorliegendes Rezept ermöglicht. Die Chroniker- sowie die Akutversorgung ist in den neuen Paragrafen 48 a und b im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Sie treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft: