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ApoVWG
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Was jetzt schon gilt – und was nicht

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde am 1. Juli verkündet und ist bereits in weiten Teilen in Kraft getreten. Es gibt aber Ausnahmen. Ein Überblick.
AutorKontaktPZ
Datum 06.07.2026  10:00 Uhr

1. PTA-Vertretung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hielt an der umstrittenen PTA-Vertretungsregelung fest, die am Ende aber noch nachgeschärft wurde und obendrein einen anderen Wortlaut bekam. Sie ist vergangenen Donnerstag, den 2. Juli, in Kraft getreten.

In ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde damit die »vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs« im Einzelfall genehmigen. Die Regelung wird bis Ende Dezember 2031 erprobt. Sie sieht vor, dass eine Vertretung für bis zu 20 Tage im Jahr erfolgen darf, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen. Für Hauptapotheken, krankenhausversorgende Apotheken sowie Apotheken, die patientenindividuell verblistern oder Parenteralia herstellen, ist die Genehmigung ausgeschlossen.

2. Schnelltests in Apotheken

Unmittelbar wirksam wird auch die Regelung zu Schnelltests in Apotheken. So dürfen laut §24 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Apotheker sowie das in der Apotheke tätige pharmazeutische Personal »In vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytialviren und das Rotavirus verwendet werden«, anwenden.

Unabhängig von der beruflichen Qualifikation ist zudem die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden«, gestattet.

3. Chroniker- und Akutversorgung

Mit dem ApoVWG wird Apotheken auch die Rx-Abgabe ohne vorliegendes Rezept ermöglicht. Die Chroniker- sowie die Akutversorgung ist in den neuen Paragrafen 48 a und b im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Sie treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft:

  • Die Akutversorgung (48b) ist an eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gekoppelt, die Details regeln soll und ihrerseits auf Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fußt. Die Arzneimittelkommissionen der Ärzte und der Apotheker werden bei der Erstellung eingebunden. Das BfArM muss seine Empfehlungen erst bis 2. Juli 2027 erstmals vorlegen, weshalb es noch dauern dürfte, bis die Regelung wirksam wird.
  • Die Chronikerabgabe, die eine unterbrechungsfreie Versorgung sicherstellen soll, tritt hingegen sofort in Kraft. Die Abgabe erfolgt auf Selbstzahlerbasis, wobei die Apotheken für den Aufwand einen Betrag von fünf Euro pro Abgabe verlangen können. Dies ist allerdings in der begleitenden Verordnung geregelt, die erst noch durch den Bundesrat muss.
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