Austausch bei Engpass – was geht, was geht nicht? |
Juliane Brüggen |
01.08.2023 14:00 Uhr |
Im Wust der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zur Rezeptbelieferung ist es manchmal nicht einfach, den Überblick zu behalten. / Foto: Getty Images/Sergio Mendoza Hochmann
Die wohl relevantesten Änderungen bestehen darin, dass der Bezug zu vorrätigen Arzneimitteln wegfällt, ebenso wie die Möglichkeit zum Aut-simile-Austausch nach Rücksprache mit einem Arzt. Festgelegt sind die ab August 2023 geltenden Regeln in § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V (SGB V) und in § 17 Abs. 5b Apothekenbetriebsordnung, damit sie auch Privatversicherte einschließen.
Während Apotheken bislang ein vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben durften, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar war, ist nun allein die Lieferbarkeit ausschlaggebend. Im Detail heißt es, dass Apotheken abweichend von den gesetzlich und vertraglich vereinbarten Abgaberegeln (SGB V, Rahmenvertrag) ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben dürfen, wenn das nach Maßgabe des Rahmenvertrages abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar ist. Erhalten bleibt die Regelung, dass Apothekenmitarbeitende ohne Rücksprache mit dem Arzt in folgenden Punkten von der Verordnung abweichen dürfen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
Neu ist, dass Apotheken 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten, wenn sie von den Regeln des neuen § 129 Abs. 2a SGB V Gebrauch machen. Die Details dazu werden aktuell vereinbart.
Eine Nichtverfügbarkeit liegt laut § 129 Abs. 2a SGB V vor, wenn das Arzneimittel nicht in angemessener Zeit beschafft werden kann. Zum Nachweis braucht es zwei negative Verfügbarkeitsanfragen bei zwei Großhandlungen. Wird die Apotheke nur von einem Großhandel beliefert, reicht eine Anfrage aus.