BMG plant anteilige Abrechnung festzulegen |
Für Apotheken bedeutet die Rezepturherstellung einen großen Aufwand, der nach Ansicht des DAV entsprechend vergütet werden muss. / © Getty Images/Kzenon
Der Grund, warum es zu Differenzen kommt, liegt in der seit 2024 wirksamen Kündigung der Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe, die davor maßgeblich für die Abrechnung von Rezepturen waren. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte sie gekündigt, nachdem er sich mit den Krankenkassen nicht auf neue Preise einigen konnte. Das hatte zur Folge, dass Apotheken nun auf Grundlage der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abrechnen müssen.
Und hier liegt der Streitpunkt: Während die Kassenseite häufig lediglich die Teilmenge, sprich die exakt für die Zubereitung benötigte Menge erstatten will, berechnen die Apotheken den vollen Preis der benötigten Packung des Stoffes, den sie kaufen muss, um die Rezeptur herzustellen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will nun eingreifen. Mit einer im Zuge der Apothekenreform angekündigten Änderung der AMPreisV sollen demnach nur noch Teilmengen erstattet werden. Konkret geht es vor allem um die Auslegung von § 4 und § 5 AMPreisV. Diese ließen bislang beide Interpretationen zu.
§ 4 Absatz 2 lautet derzeit: »Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.« Künftig soll die Formulierung »der anteilige Einkaufspreis« lauten.
§ 5 Absatz 2 liest sich aktuell wie folgt: »Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist: bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung, bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Absatz 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.« Auch hier soll jeweils das Wort »anteilige« ergänzt werden.
Mit den Änderungen folgt das BMG somit der Einschätzung der Kassen, derzufolge die Apotheke lediglich die tatsächlich für die Rezeptur verwendete Teilmenge in Rechnung stellen darf.