| Juliane Brüggen |
| 05.01.2026 16:00 Uhr |
Früher wurde bei Substitutionsrezepten zur eigenverantwortliche Einnahme zwischen ST- und SZ-Rezepten unterschieden. »SZ« bedeutete, dass der Patient, der ansonsten im Sichtbezug ist, die Substitutionsmittel für wenige Tage eigenverantwortlich zu Hause einnimmt. Erlaubt war dies für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage oder maximal fünf aufeinanderfolgende Tage, wenn es sich um ein Wochenende mit vorausgehenden oder darauffolgenden Feiertagen handelte.
Während der Corona-Pandemie wurde die erlaubte Reichdauer der Überbrückungs-Verordnungen auf bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage ausgeweitet (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung). Im April 2023 wurden die Regelungen verstetigt: Alle Rezepte, auf denen Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme verordnet sind, sind nun mit »ST« gekennzeichnet – »SZ« gibt es nicht mehr.
Das mit »N« gekennzeichnete BtM-Rezept, wie im Rezeptbeispiel zu sehen, stellt ein Arzt nachträglich aus. Es darf nicht beliefert werden. Das Betäubungsmittel wurde dann bereits aufgrund einer Notfallverschreibung abgegeben. Bei dieser stellt der Arzt die BtM-Verordnung zunächst auf einem »normalen« Rezeptformular, also einem rosa Muster 16 oder Privatrezept, aus. Für die Apotheke wichtig: Ein solches Notfall-Rezept muss mit dem Vermerk »Notfall-Verschreibung« gekennzeichnet sein. Der Apotheker ist zudem verpflichtet, möglichst vor der Abgabe des Arzneimittels Rücksprache mit dem Arzt zu halten, um ihn über die Abgabe zu informieren.
Der Arzt ist danach wiederum in der Pflicht, das BtM-Rezept mit der »N«-Kennzeichnung »unverzüglich« nachzureichen. Die Notfall-Verschreibung wird in der Apotheke mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil I des mit »N« gekennzeichneten BtM-Rezepts dauerhaft verbunden und archiviert. Für Substitutionsmittel ist eine Notfall-Verschreibung übrigens prinzipiell nicht erlaubt.
Auch das mit »K« gekennzeichnete BtM-Rezept ist eine nachgereichte Verordnung und darf nicht beliefert werden. Die Apotheke hat das Betäubungsmittel dann bereits ohne Rezept für die Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes abgegeben. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn der verantwortliche Arzt nicht rechtzeitig vor Auslaufen des Schiffes erreichbar war und verbrauchte, unbrauchbar gewordene oder andere gesetzlich auszutauschende BtM ersetzt werden müssen. Die abgebende Person muss vorher den BtM-Bestand auf dem Schiff anhand des dort geführten BtM-Buches prüfen und den Empfang durch den Verantwortlichen auf dem Schiff bestätigen lassen. Die genauen Vorschriften finden sich in § 7 Abs. 3 BtMVV.