| Juliane Brüggen |
| 05.01.2026 16:00 Uhr |
Um Retaxationen zu vermeiden, ist es wichtig, fehlende oder falsche Buchstaben auf dem BtM-Rezept in Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen oder zu korrigieren. In der Apotheke darf die abgebende Person die Ergänzung oder Korrektur auf den Teilen I und II des BtM-Rezepts vornehmen und abzeichnen. Der Arzt muss die Änderung zudem auf dem in der Praxis verbliebenen Teil III vornehmen.
Die Verschreibungshöchstmengen für bestimmte Betäubungsmittel wurden ebenso wie die SZ-Kennzeichnung mit Wirkung zum 8. April 2023 komplett gestrichen. Zuvor musste die verschreibende Person das BtM-Rezept mit dem Buchstaben »A« kennzeichnen, wenn die laut BtMVV zulässige Zahl der verordneten Betäubungsmittel oder die vorgegebenen Höchstmengen für bestimmte Wirkstoffe innerhalb von 30 Tagen für einen Patienten überschritten wurden.
Im Detail brauchte es die Kennzeichnung, wenn ein Arzt in dem Zeitraum mehr als zwei der in § 2 Abs. 1a BtMVV aufgeführten Betäubungsmittel für einen Patienten verschrieb oder mehr als eines der weiteren verordnungsfähigen Betäubungsmittel aus Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Auch wenn mit einer Verordnung die festgelegte Höchstmenge für einen Wirkstoff innerhalb von 30 Tagen übertroffen wurde, war das »A« auf dem BtM-Rezept Pflicht.
An den Höchstmengen für den Bezug von Praxisbedarf hat sich nichts geändert. In der Regel darf maximal die Menge eines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs verordnet werden, mindestens die kleinste Packungseinheit. Der Vorrat in der Praxis soll den Monatsbedarf des jeweiligen Betäubungsmittels nicht überschreiten. Welche Betäubungsmittel welcher Arzt für den Praxisbedarf verschreiben darf, ist in den §§ 2-4 der BtMVV festgelegt.