BVpta möchte »Pharmazie-Assistenz« als neue Qualifikation |
In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf legt der BVpta dar, dass – seitdem die Ausbildung zum Pharmazieingenieur nach der Wiedervereinigung abgeschafft wurde – eine eigenständige Qualifikationsstufe »zwischen Assistenz und Approbation« fehle. »Apothekenleiter:innen sind durch neue gesetzliche und fachliche Anforderungen stark belastet, der Fachkräftemangel verschärft sich und erfahrene PTA haben keine Aufstiegsperspektive, obwohl sie tagtäglich pharmazeutische Verantwortung übernehmen«, so der BVpta. Das gefährde langfristig die flächendeckende Arzneimittelversorgung. Daher begrüße der Verband die Idee, einen »pharmazeutischen Mittelpunkt« in modernisierter Form wiederzubeleben – etwa in Form einer Pharmazie-Assistenz.
Um weiterqualifizierte PTA nach außen erkennbar zu machen, könnte laut BVpta ein staatlich anerkannter Titel »Pharmazie-Assistenz« geschaffen werden. Die neue Berufsgruppe sollte dann auch als pharmazeutisches Personal in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) stehen und hinsichtlich Aufgabenbereich und Vertretungsbefugnis dem jetzigen Pharmazieingenieur (§1a Abs. 2 ApBetrO) entsprechen.
Der BVpta regt grundsätzlich an, die Dauer der Vertretungsbefugnis – anstatt der aktuell geplanten 20 Tage – auf 24 Tage pro Jahr auszuweiten. So könnten Inhaber sich bei einer üblichen 6-Tage-Woche zwei Mal zwei komplette Wochen pro Jahr vertreten lassen.
Die Vertretung durch eine weiterqualifizierte PTA soll nach Vorstellung des BVpta meldepflichtig bei den Landesapothekerkammern oder Aufsichtsbehörden sein, um Missbrauch vorzubeugen.
Die neue Vertretungsbefugnis dürfe nicht als Leitungsbefugnis oder Übergang von Inhaberrechten verstanden werden, betont der Verband. Zudem dürfe sie nicht als »Schlupfloch« für Fremdbesitz oder Kettenstrukturen umfunktioniert werden. »Es ist sicherzustellen, dass die Vertretung nur innerhalb eines Angestelltenverhältnisses erfolgen darf und nicht auf Honorarbasis«, schreibt der BVpta. So werde die Leitungshoheit der Approbierten gewahrt bei gleichzeitiger operativer Entlastung.
Dass die Vertretungsbefugnis für die Hauptapotheke innerhalb eines Filialverbundes mit oder ohne Zweigapotheken ausdrücklich ausgeschlossen ist, begrüßt der Verband.