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Weiterbildung für PTA

BVpta möchte »Pharmazie-Assistenz« als neue Qualifikation

Im Rahmen der gestrigen Verbändeanhörung zur geplanten Apothekenreform hat der Bundesverband PTA (BVpta) eine gesetzlich geregelte Weiterbildung für PTA vorgeschlagen, die an den ehemaligen Beruf des Pharmazieingenieurs angelehnt ist.
AutorKontaktPTA-Forum
Datum 07.11.2025  10:00 Uhr

Weiterbildungsinhalte ergänzen

Die Inhalte der Weiterbildung für vertretungsberechtigte PTA sollen nach Wunsch des BVpta ausgeweitet werden, nicht zuletzt damit PTA auch ihre fachlichen Grenzen erkennen. Der Verband schlägt folgende Ergänzungen vor (§ 7 Abs. 4 – neu – PTA-Berufsgesetz):

  • Pharmakologie
  • Medikationsmanagement
  • Arzneimittel- und Haftungsrecht
  • Qualitätsmanagement
  • Betriebsorganisation
  • Interprofessionelle Kommunikation
  • Arzneimitteltherapiesicherheit

Bei der Entwicklung des Curriculums durch die Bundesapothekerkammer (BAK) bietet der BVpta seine Unterstützung an.

PTA-Schulen als Ort der Weiterbildung festlegen

Laut BVpta sollten PTA-Schulen die Weiterqualifizierung übernehmen. »Die staatlich anerkannten beziehungsweise staatlich zugelassenen PTA-Schulen haben sowohl das Fachpersonal als auch die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen«, so der BVpta.

Da PTA keine Kammerangehörigen sind und nicht in jedem Bundesland die Zuständigkeit für PTA bei den Kammern liegt, fordert der Verband die einheitliche Regelung im Gesetz. Ansonsten »entstünde ein Flickenteppich von Zuständigkeiten und Unzuständigkeiten im Bereich der Weiterqualifikationsschulung für PTA.«

Vertretungsbefugnis und Pflicht zur Beaufsichtigung

Aktuell ist vorgesehen, dass PTA die Leitung der Apotheke nur vertreten dürfen, wenn auch die Pflicht zur Beaufsichtigung nach § 3 Abs. 5b ApBetrO entfallen ist. Das könnte laut BVpta jedoch zum Nachteil werden, wenn eine vertretungsberechtigte PTA den Arbeitsplatz wechselt und dann, entsprechend der Bedingungen für die Entlassung aus der Aufsicht – zunächst eine einjährige Berufstätigkeit in der neuen Arbeitsstätte vorweisen muss.

Dies ließe sich lösen, indem die Vorgaben in § 3 Abs. 5b ApBetrO als Voraussetzung für die Erlangung der Weiterqualifizierung definiert werden und nicht für einen späteren Arbeitswechsel gelten.

Der BVpta sieht außerdem Änderungsbedarf bei der für die Vertretung vorausgesetzten Berufserfahrung und schlägt fünf Jahre vor. »Die jetzige Regelung würde dazu führen, dass junge Menschen, die mit 16 Jahren ihre 2,5-jährige Berufsausbildung zur PTA starten, mit 21 Jahren vertretungsberechtigt wären«, wenn sie die Weiterqualifizierung parallel zur in § 3 Abs. 5 b ApBetrO angelegten dreijährigen Berufserfahrungsperiode abschließen. »Dies halten wir für zu jung, um diese verantwortungsvolle Position auszuführen«, so der Verband.

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