| Katja Egermeier |
| 12.01.2026 10:00 Uhr |
Für unser Trinkwasser gelten dieses Jahr deutlich strengere Grenzwerte für Ewigkeitschemikalien. / © Getty Images/Westend61/Anastasiya Amraeva
In Deutschland werden jährlich über vier Milliarden Euro für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) ausgegeben – obwohl eine Einnahme häufig unnötig und falsch dosiert oder kombiniert ist. Da der Konsum weiterhin steigt, sollen ab diesem Jahr EU-weit verbindliche Höchstmengen für Inhaltsstoffe eingeführt werden.
Bislang galten in Deutschland nur die unverbindlichen Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), an die sich nur wenige Hersteller gehalten haben. Ab 2026 sollen die Höchstmengen für besonders kritische Nährstoffe nun verbindlich werden. Dazu zählen Selen, Mangan, Folsäure, Vitamin B6, Vitamin A beziehungsweise Betacarotin, Vitamin E, Vitamin D und Eisen. Darüber hinaus werden auch Mengenbeschränkungen für bestimmte Pflanzenstoffe wie Berberin, Garcinia/HCA und Fenchel erwartet, für die bereits Sicherheitsbewertungen der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) vorliegen.
Die elektronische Patientenakte (ePA), in welcher die Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten zentral gespeichert werden, ist seit Oktober 2025 für alle Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Nun wird die ePA noch erweitert: Der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP) wird künftig um den elektronischen Medikationsplan (eMP) ergänzt.
Dieser bietet eine Übersicht über die aktuelle Medikamenteneinnahme, darunter auch OTC-Arzneimittel und Betäubungsmittel. Auch strukturierte Dosierangaben und Einnahmehinweise für Medikamente können hinzugefügt und eingesehen werden. Versicherte können sich bei neuen Zugriffen auf ihre ePA zudem Push-Benachrichtigungen über ihre jeweilige Krankenkassen-App schicken lassen.
Auch bei den Brotaufstrichen ändert sich etwas: Die Bezeichnung »Marmelade« soll ab 2026 für alle Fruchtaufstriche freigegeben werden. Bislang galt: Der Begriff durfte ausschließlich für Produkte aus Zitrusfrüchten verwendet werden. Alle anderen Aufstriche mussten als Konfitüre gekennzeichnet werden. Zusätzlich steigt der Mindestfruchtgehalt: Für Konfitüre von 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm und für Konfitüre Extra von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm.