Das Aus für manchen Inhaltsstoff |
Ob ein Stoff CMR-Wirkungen im Menschen hat, ist nicht immer eindeutig nachgewiesen. Je nach Evidenzgrad ihrer CMR-Eigenschaften werden die Stoffe gemäß der CLP-Verordnung den Kategorien 1A, 1B oder 2 zugeordnet:
Kategorien 1A: beim Menschen nachgewiesen
Kategorien 1B: im Tierversuch nachgewiesen, beim Menschen vermutet
Kategorie 2: Verdachtsstoffe
Die einzelnen Kategorien beziehen sich also ausschließlich darauf, wie sicher eine CMR-Wirkung auf den Menschen nachgewiesen ist. Die Einstufung sagt jedoch nichts darüber aus, wie stark die potenzielle CMR-Wirkung ist. So kann ein krebserzeugender Stoff der Kategorie 2 schon in niedrigeren Konzentrationen wirken als ein Stoff der Kategorie 1A.
In Artikel 15 der Kosmetikverordnung ist geregelt, dass Stoffe, die in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. Allerdings sind Ausnahmen unter den in Artikel 15 festgelegten Bedingungen möglich. So kann ein CMR-Stoff der Kategorie 2 in Kosmetika verwendet werden, wenn er vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für sicher befunden worden ist. In Ausnahmefällen dürfen sogar CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B verwendet werden. Zu den Bedingungen gehört unter anderem, dass die Stoffe die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gemäß Lebensmittelbasisverordnung erfüllen müssen und der SCCS ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln gemäß strengen Kriterien für sicher befunden hat.
Hersteller sind dann allerdings dafür verantwortlich, die Produkte entsprechend zu kennzeichnen. Die Ausnahmeregelungen werden routinemäßig alle fünf Jahre überprüft, nachdem Stoffe in die Anhänge III bis VI aufgenommen worden sind. Bei Sicherheitsbedenken bewertet der SCCS die entsprechenden Stoffe auch anlassbezogen neu.
In Lebensmitteln dürfen Hersteller Titandioxid bereits nicht mehr einsetzen, da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Verbindung als nicht sicher für den menschlichen Verzehr einstufte. Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 gilt Titandioxid als »karzinogener Stoff der Kategorie 2 (Inhalation)«. Diese Bewertung bezieht sich allerdings nur auf Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 Prozent Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 µm. Betroffen ist somit bei Kosmetika nur der Einsatz in Aerosolsprays, da bei dieser Anwendung Partikel eingeatmet werden können. Beim Inhalieren wirkt Titandioxid toxisch in der Lunge und kann das Risiko für Lungentumore erhöhen. Weiterhin erlaubt ist Titandioxid als Trägersubstanz von Silberchlorid als Konservierungsmittel gemäß Anhang V, als Weißpigment gemäß Anhang IV und gemäß Anhang VI der Kosmetikverordnung als UV-Filter in Nanopartikelform in einer Konzentration von bis zu 25 Prozent. Nach aktuellem Kenntnisstand wird Titandioxid über die Haut nicht aufgenommen. Der Einsatz in Zahnpasten oder Lippenpflegeprodukten, von denen Anwender immer etwas verschlucken, steht jedoch auf dem Prüfstand. Wenn Kunden die Verbindung meiden wollen, ist auf der Verpackung von Lebensmitteln auf E 171 zu achten, bei Kosmetik auf die INCI-Bezeichnung CI 77891 oder den englischen Namen Titanium Dioxide (NANO).