Die wichtigsten Antworten zu Masern |
Der Masernimpfstoff wird in der Regel als kombinierter Masern-Mumps-Röteln-Impfstoff (MMR) verabreicht. Der MMRV-Impfstoff enthält zusätzlich die Vakzine gegen Windpocken (Varizellen). Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine erste MMR-Impfung bei Kindern im Alter von elf bis 14 Monaten und eine zweite, wenn die Kinder 15 bis 23 Monate alt sind. Der Mindestabstand zwischen beiden Spritzen beträgt vier Wochen. Wenn Kinder unter elf Monaten in eine Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden sollen, können sie bereits ab neun Monaten geimpft werden. Zwei Dosen des MMR-Impfstoffs sind in Deutschland bis zu 99 Prozent wirksam, um Masern vorzubeugen und lebenslang davor zu schützen. Bei den wenigen Menschen, die nach einer Impfung an Masern erkranken, sind die Symptome im Allgemeinen mild. Viele Kinder erhalten allerdings die Impfung, vor allem die zweite, verspätet und sind dann nicht ausreichend geschützt.
Die MMR-Impfung ist allgemein gut verträglich. Der Masernimpfstoff enthält ein abgeschwächtes, aber noch vermehrungsfähiges Masernvirus und ruft bei etwa 5 Prozent der Geimpften sieben bis zehn Tage nach der Impfung einen masernartigen Hautausschlag hervor. Diese Impfmasern sind nicht ansteckend. Eine voll manifeste Masernerkrankung oder Komplikationen wie eine Masern-Enzephalitis treten nicht auf. Auch wenn Nebenwirkungen der Impfung möglich sind, ist das Risiko für schwere Komplikationen wesentlich geringer als bei einer Masernerkrankung.
Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorweisen, um in den Kindergarten oder die Schule eintreten zu können. Als geimpft gilt ein Kind, wenn die Impfungen gemäß den Empfehlungen der STIKO erfolgt sind. Die Regelung soll die Ausbreitung von Masern eindämmen und die Menschen schützen, die sich selbst nicht gegen Masern impfen lassen können.
Jede Impfung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, den einige Menschen ablehnen. Wenn Eltern jedoch auf behördliche Anforderung weder einen Impfnachweis ihrer Kinder noch eine ärztliche Bescheinigung über eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorlegen, kann das Gesundheitsamt ein Zwangsgeld verordnen.