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Plötzlich Pflegefall in der Familie
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Diese Auszeiten stehen pflegenden Angehörigen zu

Ein familiärer Pflegefall tritt oft unerwartet ein, etwa nach einem Schlaganfall oder schweren Unfall. Angehörige müssen dann kurzfristig die Pflege übernehmen oder organisieren – häufig neben ihrer Berufstätigkeit. Die Apothekengewerkschaft Adexa erklärt, welche Rechte Angehörige haben.
AutorKontaktMartina Schiffter-Weinle/Adexa
Datum 15.06.2026  08:00 Uhr

Um Beschäftigte in solchen Situationen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) verschiedene Freistellungsmöglichkeiten geschaffen.

Wer plötzlich die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder vorübergehend selbst übernehmen muss, kann sich bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße und ohne Ankündigungsfrist. Die Zeit kann auch auf mehrere Angehörige aufgeteilt werden, etwa wenn sich Geschwister die Organisation der Pflege teilen.

Für diese Zeit wird Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung gezahlt, in der Regel in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Freistellung kann genutzt werden, um Pflegeleistungen zu organisieren, Anträge bei der Pflegekasse zu stellen oder einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen.

Pflegezeit für bis zu sechs Monate

Wer einen nahen Angehörigen längerfristig selbst pflegen möchte, kann Pflegezeit von bis zu sechs Monaten beanspruchen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und die Freistellung mindestens zehn Arbeitstage vorher angekündigt wird. Die Pflegezeit kann vollständig oder teilweise genommen werden und setzt grundsätzlich eine häusliche Pflege voraus. Als nahe Angehörige gelten unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Kinder. Auch die Pflege minderjähriger Angehöriger außerhalb des eigenen Haushalts kann darunterfallen.

Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase kann ebenfalls eine Freistellung von bis zu drei Monaten in Anspruch genommen werden. Zur finanziellen Absicherung besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.

Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre reduzieren

Reichen sechs Monate Pflegezeit nicht aus, kann Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 25 Beschäftigte hat. Die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen; bei einem direkten Übergang aus der Pflegezeit sind es drei Monate. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, müssen jedoch durchschnittlich mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten. Zur finanziellen Absicherung kann ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden.

Soziale Absicherung und Kündigungsschutz gegeben

Ein wichtiger Vorteil von Pflegezeit und Familienpflegezeit ist die soziale Absicherung. Die Pflegeversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Bei vollständiger Freistellung werden außerdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Auch ein beitragsfreier Unfallversicherungsschutz während der Pflegetätigkeit besteht.

Während der Freistellung gilt zudem ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Ankündigung der Pflege- oder Familienpflegezeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor deren Beginn, und schützt Beschäftigte vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die gesetzlichen Regelungen sind zwar komplex, bieten Beschäftigten jedoch wertvolle Möglichkeiten, Beruf und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Wer seine Ansprüche kennt, kann notwendige Auszeiten planen und gleichzeitig den Arbeitsplatz sichern. Bei Fragen unterstützt die Adexa-Rechtsberatung.

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