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Voraussetzungen und Ablauf

Grippe-Impfung in der Apotheke

Mit dem Pflegebonusgesetz wurden im Mai dieses Jahres Influenzaimpfungen in Apotheken aus Modellvorhaben in die Regelversorgung überführt. Das pharmazeutische Personal darf den Impfapotheker unterstützen.
Nicole Schuster
02.09.2022  09:00 Uhr

Risikogruppen ansprechen

Das Apothekenteam kann Menschen, für die eine Influenzaimpfung empfehlenswert ist, auf das Angebot hinweisen. Die STIKO empfiehlt die Grippeschutzimpfung als Standardimpfung allen Personen ab 60 Jahren. Als Indikationsimpfung ist sie wichtig für alle Schwangeren ab dem zweiten Trimenon und bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung schon früher sowie für Patienten mit bestimmten chronischen Grundleiden. Ebenso legt die Kommission Bewohnern von Alters- oder Pflegeheimen und Personen, die im selben Haushalt wie von ihnen betreute Risikopersonen leben, die Impfung nahe. Eine weitere Risikogruppe sind Personen mit erhöhter Gefährdung, etwa medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr und Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln. Die Influenzaimpfung ist auch für viele Reisende empfehlenswert.

Echte Kontraindikationen sind eine schwere akute Erkrankung, ein fieberhafter Infekt mit einer Temperatur von mehr als 38,5 °C oder eine Überempfindlichkeit gegen Bestandteile des Impfstoffes. Patienten mit allergischen Reaktionen, hohem Fieber oder anderen ungewöhnlichen Reaktionen nach einer früheren Impfung verweist das Apothekenteam sicherheitshalber an einen Arzt für die Impfung. Das Gleiche gilt für Schwangere. Auch wenn ein operativer Eingriff innerhalb der nächsten drei Tage geplant ist oder der Patient Arzneimittel einnimmt, die die Blutgerinnung beeinflussen wie Marcumar, erfolgt die Impfung besser unter ärztlicher Aufsicht.

Aufklären und Dokumentieren

Impfen dürfen ausschließlich geschulte Apotheker, auch dürfen nur sie die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung vornehmen. Dabei können die Leitlinien, Arbeitshilfen und Formblätter der Bundesapothekerkammer (BAK) unterstützen. Das Material wurde für die Durchführung der Grippeimpfung als Modellvorhaben erstellt und kann auf der ABDA-Website heruntergeladen werden.

Kommt ein Patient mit einem Impfwunsch in die Apotheke, klärt der Apotheker ihn zunächst über die Schutzimpfung auf und erläutert, was ihr Nutzen ist und welche Krankheit damit genau verhindert wird. Er weist auch auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen hin und empfiehlt Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung. Zu den normalen Impfreaktionen zählen für die Dauer von wenigen Tagen anhaltende Lokalreaktionen in Form von leichten Schmerzen, Rötung und Schwellung an der Injektionsstelle. Ein bis zwei Tage lang nach der Impfung können auch grippale Symptome wie Fieber, Frösteln oder Schwitzen, Müdigkeit und Kopf-, Muskel- oder Gliederschmerzen auftreten. Angaben zu Art und Häufigkeit der Nebenwirkungen finden sich in den Fachinformationen der einzelnen Impfstoffe. Als Impfkomplikation gilt eine über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung. Impfkomplikationen sind meldepflichtig.

Wenn alle Fragen geklärt sind und keine Kontraindikationen vorliegen, bekommt der Patient das dem Impfstoff entsprechende Aufklärungsmerkblatt ausgehändigt. Die Einverständniserklärung wird unterschrieben und eine Kopie erhält der Patient. Die durch die ApBetrO geforderten Daten werden für die apothekeneigene Dokumentation festgehalten. Nach erfolgter Impfung ist die Dokumentation der Grippeschutzimpfung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Datum, an dem die Impfung durchgeführt wurde, aufzubewahren. Entscheiden sich Patient und/oder Apotheker nach der Aufklärung oder Anamnese gegen eine Impfung, ist keine Dokumentation erforderlich.

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