Häufige Fehler bei der Kennzeichnung |
Juliane Brüggen |
02.05.2024 12:00 Uhr |
Welche Angaben auf das Etikett müssen, steht in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. / Foto: Getty Images/zeynep&ugur
Die Kennzeichnung von Rezepturarzneimitteln ist doch einfach – oder? »Wahrscheinlich eher nicht«, meinte Dr. Stefanie Melhorn, Leiterin Pharmazeutisches Laboratorium des NRF. Das bestätigten auch amtliche Untersuchungen immer wieder. Im Jahr 2013 etwa waren 60 Prozent der untersuchten Rezeptur- und Defekturarzneimittel fehlerhaft gekennzeichnet. Grund genug, sich näher mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Was bei Rezepturen auf das Etikett gehört, ist vor allem in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. »Was in § 14 steht, sind die Minimalanforderungen«, erklärte Melhorn, das heißt, weitere Angaben können erforderlich sein. Grundsätzlich gilt: Die Kennzeichnung muss dauerhaft, gut lesbar und in deutscher Sprache sein. Allein die Rezepturbestandteile können alternativ in Latein deklariert werden – aber Vorsicht: Angaben wie »ad 100 g« sind nicht erlaubt, hier müsste es »zu 100 g« heißen.
Im Einzelnen müssen nach § 14 ApBetrO mindestens die folgenden Angaben auf das Etikett: