Hautpilz bei Hund und Katze |
Damit das Tier die Wirkstoffe nach einer Waschbehandlung nicht vom Fell leckt, ist das Anlegen eines Halskragens empfehlenswert. / Foto: Adobe Stock/Fly_dragonfly
Auch wenn sie schwierig, zeitintensiv und mit Kosten verbunden ist, muss die Therapie um eine Umgebungsbehandlung ergänzt werden. Nur so lassen sich Pilzinfektionen bei Haustieren dauerhaft in den Griff bekommen und eine Übertragung auf weitere Familienmitglieder vermeiden. Unter günstigen Bedingungen kann Microsporum canis mehrere Jahre in der Umwelt überleben und immer wieder Neuinfektionen verursachen.
Empfohlen wird, alle Bereiche, in denen sich das erkrankte Tier aufhält, regelmäßig und gründlich zu saugen. Werden Staubsaugerbeutel verwendet, sollten diese anschließend entsorgt werden. Gegenstände, mit denen das Tier direkten Kontakt hatte wie zum Beispiel Spielzeug, Kratzbäume, Pflegeutensilien, Schlafplätze, Decken und Näpfe, sollten desinfiziert werden. Ist dies nicht möglich, wird geraten, sie zu entsorgen. Einmal pro Woche sollten alle abwischbaren Oberflächen und Böden desinfiziert werden. Mittel der Wahl für die Desinfektion ist Chlorbleiche. Sie zerstört die Zellmembran und denaturiert Eiweiße, ist schnell wirksam und preiswert und das einzige Langzeitdesinfektionsmittel. Sporen, die bis zu 24 Stunden nach der Desinfektion auf behandelten Oberflächen auftreffen, werden abgetötet. Vor der Anwendung von Chlorbleiche sollten Tierbesitzer jedoch unbedingt prüfen, ob die Oberflächen, Materialien und Gegenstände die Behandlung schadlos überstehen. Als Alternative steht Enilconazol zur Verfügung.
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Kommt ein Kunde mit einem tierärztlichen Rezept in die Apotheke gelten besondere Vorgaben. So muss die Verordnung Angaben zum Tierhalter und -arzt, zur Art und Anzahl der Tiere, zur Dosierung pro Tier sowie zur Dauer der Anwendung enthalten. Handelt es sich um Lebensmittel-liefernde Tiere, sind die Anforderungen noch einmal enger gefasst.
Zulassungen für Tierarzneimittel beziehen sich immer nur auf die in der Packungsbeilage genannten Tiere und Indikationen. Ist deshalb kein passendes Medikament verfügbar, dürfen Tierärzte eine sogenannte Umwidmung vornehmen, das heißt einen Off-Lable-Use in Bezug auf Tierart oder Indikation. Ist dies nicht möglich, ist die Umwidmung eines Humanarzneimittels erlaubt. Ob ein verordnetes Arzneimittel für die jeweilige Tierart geeignet ist, muss von der Apotheke nicht überprüft werden.
Bei der Belieferung von Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss die Apotheke besondere Dokumentationspflichten beachten. So ist bei der Abgabe unter anderem der Name und die Anschrift von Tierhalter und -arzt zu notieren. Die Dokumentation erfolgt auf einem Rezeptdoppel (bei Tieren zur Lebensmittelgewinnung verpflichtend) oder einer Kopie des Rezepts.
Wollen Tierhalter ohne Tierarztbesuch Medikamente erwerben, ist Folgendes zu beachten: Apothekenpflichtige Tierarzneimittel können im Rahmen der Zulassung problemlos abgegeben werden, eine Dokumentation ist nicht erforderlich. Die Abgabe außerhalb der Zulassung sollte durch einen Tierarzt abgesichert werden. Dasselbe gilt für Humanarzneimittel, solange das Tier nicht Lebensmittel liefernd ist. Ist dies der Fall, wäre die Anwendung eine Straftat. PTA und Apotheker sollten die Abgabe verweigern, wenn sie über das Anwendungsziel informiert werden.