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Mit dem Kabinettsbeschluss kann der Gesetzesentwurf nun die weiteren Phasen der Gesetzgebung durchlaufen, wie zum Beispiel die Lesungen und Verabschiedung im Bundestag – Änderungen sind noch möglich. Die vorab kontrovers diskutierte Regelung zur PTA-Vertretung ist weiterhin im Entwurf enthalten, allerdings in veränderter Form. Beibehalten wurde, dass eine berechtigte PTA die Apothekenleitung maximal 20 Tage im Jahr, jedoch nicht länger als 10 Tage am Stück vertreten darf.
Neu ist, dass diese Regelung zunächst für eine Dauer von fünf Jahren erprobt werden soll. Außerdem ist die Vertretung an den »Zweck einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen« gebunden. Jede PTA-Vertretung muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Während der Dauer der Vertretung soll die PTA die Pflichten eines Apothekenleiters übernehmen, wobei Aufgaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften nur Apothekern vorbehalten sind, etwa die Durchführung von Impfungen, nicht ausgeführt werden dürfen.
Um eine Genehmigung der Behörde zu erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, heißt es im Gesetzesentwurf:
Grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt sein sollen PTA in der Hauptapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Apotheke, die Arzneimittel patientenindividuell stellt oder verblistert oder die Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellt. Eine Vertretung durch PTA darf außerdem nur erfolgen, wenn die Vertretung durch einen Apotheker oder Pharmazieingenieur nicht möglich ist und der Apothekenleiter beziehungsweise Betreiber der Filialapotheke während der Vertretung erreichbar ist.
Um vertretungsberechtigt zu sein, sollen PTA wiederum folgende Anforderungen erfüllen: