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Kabinettsbeschluss zur Apothekenreform
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Wie die PTA-Vertretung jetzt aussehen soll

Heute hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) beschlossen. Darin ist unter anderem eine abgeschwächte Form der PTA-Vertretung enthalten.
AutorKontaktPTA-Forum
Datum 17.12.2025  16:00 Uhr

Mit dem Kabinettsbeschluss kann der Gesetzesentwurf nun die weiteren Phasen der Gesetzgebung durchlaufen, wie zum Beispiel die Lesungen und Verabschiedung im Bundestag – Änderungen sind noch möglich. Die vorab kontrovers diskutierte Regelung zur PTA-Vertretung ist weiterhin im Entwurf enthalten, allerdings in veränderter Form. Beibehalten wurde, dass eine berechtigte PTA die Apothekenleitung maximal 20 Tage im Jahr, jedoch nicht länger als 10 Tage am Stück vertreten darf.

Neu ist, dass diese Regelung zunächst für eine Dauer von fünf Jahren erprobt werden soll. Außerdem ist die Vertretung an den »Zweck einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen« gebunden. Jede PTA-Vertretung muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Während der Dauer der Vertretung soll die PTA die Pflichten eines Apothekenleiters übernehmen, wobei Aufgaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften nur Apothekern vorbehalten sind, etwa die Durchführung von Impfungen, nicht ausgeführt werden dürfen.

Um eine Genehmigung der Behörde zu erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, heißt es im Gesetzesentwurf: 

  • Im Umkreis von mindestens sechs Kilometern befindet sich keine weitere Apotheke.
  • Die oder der PTA ist nach dem neuen § 29 Abs. 3 Apothekengesetz vertretungsbefugt.
  • Im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke sind die Betriebsabläufe während der Vertretung festgelegt und der Apothekenleiter hat die vertretende Person über diese instruiert.
  • Der Apothekenleiter versichert, dass der »im Antrag zur Vertretung benannte pharmazeutisch-technische Assistent nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertretung imstande ist.«
  • Bei Vertretung in einer Filialapotheke muss das Einvernehmen des Betreibers vorhanden sein.

Grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt sein sollen PTA in der Hauptapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Apotheke, die Arzneimittel patientenindividuell stellt oder verblistert oder die Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellt. Eine Vertretung durch PTA darf außerdem nur erfolgen, wenn die Vertretung durch einen Apotheker oder Pharmazieingenieur nicht möglich ist und der Apothekenleiter beziehungsweise Betreiber der Filialapotheke während der Vertretung erreichbar ist.

Um vertretungsberechtigt zu sein, sollen PTA wiederum folgende Anforderungen erfüllen: 

  • langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen der öffentlichen Apotheke
  • durchgängige und mindestens dreijährige zuverlässige Ausführung pharmazeutischer Tätigkeit in der betreffenden Apotheke ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter (Die Kriterien für eine Befreiung von der Beaufsichtigung sind in § 3 Abs. 5b Apothekenbetriebsordnung festgelegt, dazu gehören unter anderem Nachweis der regelmäßigen Fortbildung, einjährige Betriebszugehörigkeit und mindestens dreijährige Berufserfahrung.)
  • Instruktion durch den Apothekenleiter über die Abgabe von BtM oder teratogenen Arzneimitteln, Einzelimporten sowie Beaufsichtigung des Personals der Apotheke
  • Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und Entscheidung zur Kontaktaufnahme mit dem Apothekenleiter oder Betreiber der Filialapotheke

Was außerdem geplant ist

Weiterhin im Entwurf vorgesehen ist auch die erleichterte Gründung von Zweigapotheken »in abgelegenen Orten mit deutlich eingeschränkter Arzneimittelversorgung«, so das Bundesgesundheitsministerium. Ebenfalls in ländlichen Gebieten soll es einen neuen Zuschuss für Teilnotdienste geben.

Wie es um das Apothekenhonorar bestellt ist, war heute nicht Thema im Kabinett. Die Dynamisierung des Fixums und die Verhandlungslösung sind nicht Teil des Gesetzesentwurfs. Das BMG will die Pläne parallel auf den Weg bringen und sieht dafür eine ergänzende Verordnung vor. Darin enthalten sein soll, dass die Honoraranpassung über eine »jährliche Verhandlungslösung« zwischen Apotheken und Kassen erfolgen soll, bislang war von »regelmäßigen« Verhandlungen die Rede. Außerdem sieht die Verordnung die Aufhebung der Skonto-Deckelung vor.

Im Blick auf flexiblere Arbeitszeitmodell will das BMG künftig zulassen, dass die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken auch durch zwei Personen wahrgenommen werden kann.

Neue pharmazeutische Dienstleistungen sind unter anderem im Bereich der Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorgesehen, außerdem sollen Apotheken künftig alle Impfstoffe verimpfen können, die nicht Lebendimpfstoffe sind. 

An der von der Ärzteschaft massiv kritisierten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept in Ausnahmen hält Warken fest. Das BMG kann selbst per Rechtsverordnung erlassen, welche Arzneimittel dafür infrage kommen. 

Ferner sieht der Entwurf ein Aus von Nullretaxationen aus formalen Gründen vor sowie probeweise die Abgabe vorrätiger wirkstoffgleicher Arzneimittel, wenn ein Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist. Betäubungsmittel sollen künftig im Kommissionierautomaten gelagert werden dürfen.

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