Identitätsprüfung in einfach |
Juliane Brüggen |
31.03.2023 08:00 Uhr |
Dabei gebe es verlässliche Alternativen, betonte Bauer. Sollten die im Arzneibuch angegebenen Prüfungen nicht apothekengerecht oder nicht mit üblicher Laborausstattung durchführbar sein, können Apotheken laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) auf alternative Prüfmethoden zurückgreifen. Gleiches gilt, wenn die Substanz nicht monographiert ist. Einzige Voraussetzung ist, dass die gleichen Ergebnisse erzielt werden wie mit Arzneibuchmethoden.
Dieses Kriterium erfüllen unter anderem die Prüfverfahren der Alternativen Identifizierung nach DAC/NRF, die Rücksicht auf den Zeitaufwand und die Gegebenheiten in der öffentlichen Apotheke nehmen. Sie können dann verwendet werden, wenn es sich um eine sekundäre Identifizierung handelt und ein valides Prüfzertifikat gemäß § 6 Abs. 3 ApBetrO die Qualität bescheinigt. »Wir sollten auch das Prüfzertifikat prüfen«, meinte der Apotheker. »Es muss bestimmte Vorgaben erfüllen.« Bei der Kontrolle helfen die »Tabellen für die Rezeptur« und die Leitlinie »Prüfung und Lagerung von Ausgangsstoffen« der Bundesapothekerkammer.
Bauer wies darauf hin, dass zur Identitätsprüfung zunächst die sensorische Prüfung (Aussehen, Geruch) gehört und bei DAC-Verfahren alle in der Vorschrift genannten Nachweise vollständig durchgeführt werden müssen, sofern nicht anders vermerkt. Alles, was die prüfende Person gemacht hat, ist im Prüfprotokoll zu dokumentieren. »Wenn etwas schiefläuft, haben wir nur das Protokoll, auf das wir uns berufen können«, mahnte der Apotheker. Da keine vorgeschriebene Geräteliste mehr existiere, konzentrierten sich auch die Amtsapotheker mehr auf die Prüfprotokolle. Bauer: »Schreiben Sie nichts ins Protokoll, was Sie nicht durchgeführt haben.« Sollten sich bei einer Prüfung nach alternativen Methoden Zweifel ergeben, empfahl er, die Prüfung mit Arzneibuchmethoden zu wiederholen.