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Unbedenkliche Farbenpracht?

Kritische Inhaltsstoffe in Make-up-Produkten

Make-up muss gesundheitlich unbedenklich sein. Doch was heißt das genau und wie wird es eigentlich überprüft? Und auf welche möglicherweise kritischen Inhaltsstoffe sollten Verbraucher achten?
Judith Schmitz
26.10.2022  09:00 Uhr

Prinzipiell gilt für Make-up-Produkte in der Europäischen Union: Nahezu alle Inhaltsstoffe sind erlaubt, solange sie gesundheitlich unbedenklich sind. Bei einigen Substanzklassen wie Konservierungsstoffen, Farbstoffen oder UV-Filtern dürfen nur Verbindungen eingesetzt werden, die laut Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009) für diesen Zweck in der Positivliste stehen. Die in der Negativliste aufgeführten Stoffe dürfen nur enthalten sein, wenn gezeigt wird, dass die Menge unbedenklich und der Stoff für das Produkt technisch unvermeidbar ist. Bei den gelisteten Inhaltsstoffen wird auf die Kriterien vorgesehene Exposition, Höchstmenge und Anwendungsbereich geachtet. Die Bewertung übernimmt das wissenschaftliche Komitee der Europäischen Union (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS).

Um ein Kosmetikprodukt in der EU vermarkten zu können, muss der Hersteller es auf einem Notifizierungsportal der Europäischen Kommission bekannt geben und dabei auch angeben, ob ein Inhaltsstoff in Nanogröße vorliegt. Die zuständigen Behörden der deutschen Bundesländer, die »Chemischen und Veterinär-Untersuchungsämter«, haben Zugriff auf Informationen über das Kosmetikum, jedoch nicht auf die Rezeptur. Diese ist hingegen bei den Giftinformationszentren hinterlegt, damit sie bei auftretenden Gesundheitsstörungen den Anwender schnell beraten können.

Achtung: Bei der genannten Notifizierung handelt es sich nicht um eine Zulassung oder inhaltliche Prüfung der Kosmetika. »Die für ein kosmetisches Mittel verantwortliche Person wie Hersteller, Importeur oder möglicherweise auch Händler ist für die von ihm in den Verkehr gebrachten Mittel und damit für die Sicherheit und die Rechtskonformität verantwortlich«, heißt es auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

In der EU stehen alle Inhaltsstoffe von Make-up-Produkten auf den jeweiligen Verpackungen nach dem Hinweis »Ingredients« in absteigender Reihenfolge ihrer Konzentration in einer einheitlichen Nomenklatur (INCI = International Nomenclature Cosmetic Ingredients). In ungeordneter Reihenfolge erscheinen am Ende Rohstoffe mit einem Anteil von weniger als 1 Prozent.

Ob der Inhaltsstoff als Mikrokunststoffpartikel verwendet wird, müssen die Hersteller nicht deklarieren. Zudem: Alle Kosmetika können Substanzen enthalten, die unerwünscht auf Nutzer (etwa Duftstoff-Allergene) oder Umwelt (Mikroplastik) wirken.

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