Medikamente im Gepäck |
Verena Schmidt |
26.05.2025 16:00 Uhr |
Wichtige Medikamente müssen mit auf Reisen – und sicher im Gepäck verstaut werden. / © Getty Images/petrunjela
Grundsätzlich gilt: Die mitgeführten Medikamente müssen für den persönlichen Bedarf während der Reise bestimmt sein. Das heißt, dass die Menge angemessen für die Dauer des geplanten Urlaubs sein muss. Bei Flugreisen empfiehlt es sich, etwa das Anderthalb- bis Zweifache der während des Flugs benötigten Medikamentenmenge ins Handgepäck zu packen. So ist man auf der sicheren Seite, wenn sich etwa der Start verzögert oder das Flugzeug umgeleitet werden muss.
Diabetiker sollten einen Vorrat an Insulin und weitere benötigte Utensilien wie Blutzuckermessgerät und Teststreifen im Handgepäck mitführen. Laut dem Auswärtigen Amt kann ein Teil des Insulins aber auch in den aufgegebenen Koffer gepackt werden. Der Transport im Frachtraum schade dem Insulin nicht, da hier während des Flugs immer positive Temperaturen zwischen 2 und 18 °C herrschen – Frostschäden drohen also nicht.
Bestimmte medizinische Hilfsmittel wie Spritzen gelten als gefährliche Gegenstände im Handgepäck. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der mitgeführten Medikamente und Hilfsmittel ausstellen zu lassen. Muster für eine solche Bescheinigung gibt es zum Beispiel bei der Deutschen Diabetes Hilfe oder beim ADAC.
Flüssige beziehungsweise halbfeste Arzneimittel wie Tropfen, Sprays, Salben und Cremes dürfen – wie andere Flüssigkeiten auch – in Behältern mit einem Fassungsvermögen von maximal 100 ml im Handgepäck mitgeführt werden. Diese werden in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit maximal 1 l Fassungsvermögen pro Fluggast verpackt. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, immer die Originalverpackungen der Medikamente mitzuführen. Das gilt auch für Tabletten und Kapseln im Handgepäck: Diese also nicht lose oder in einem Plastikdöschen mitführen. Bei verschreibungspflichtigen flüssigen Arzneimitteln ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.