Medikamente im Gepäck |
Verena Schmidt |
26.05.2025 16:00 Uhr |
Ärztlich verordnete Betäubungsmittel (BtM) dürfen ebenfalls in einer der Reisedauer angemessenen Menge für den Eigenbedarf mitgeführt werden – für maximal 30 Tage. Allerdings muss der Patient hier unbedingt die jeweiligen Regelungen zur Ein- und Ausfuhr im Reiseland beachten.
Bei Reisen innerhalb des Schengenraums braucht der Patient eine vom verschreibenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens – für jedes BtM separat und möglichst auf Englisch. Die Bescheinigung ist 30 Tage gültig und muss vor der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde (meist Gesundheitsamt) oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden. Diese Bescheinigung muss folgende Angaben beinhalten: Medikamentenmenge, einzelne Wirkstoffe des Medikaments und Dauer der Reise.
Aktuell zählen zu den Staaten des Schengener Abkommens Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
Für Reiseziele außerhalb des Schengenraums gibt es keine international einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von BtM. Je nach Zielland kann eine Importgenehmigung nötig sein, die Menge, die eingeführt werden darf, kann beschränkt oder das Einführen des jeweiligen Wirkstoffs kann sogar komplett verboten sein.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfiehlt allgemein, die Einfuhrmodalitäten über die diplomatische Vertretung (Botschaft, Konsulat) des Reiselandes abzuklären. Informationen und Adressen gibt es beim Auswärtigen Amt (www.auswaertiges-amt.de). Grundsätzlich sollten Patienten beim Mitführen von BtM eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt dabeihaben. Diese muss ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein.
Ist die Mitnahme des BtM in das Zielland nicht möglich, sollte vorab geklärt werden, ob es eventuell möglich ist, sich das Arzneimittel vor Ort verschreiben zu lassen. Falls nicht, ist die Mitnahme nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung möglich, die bei der Bundesopiumstelle am BfArM beantragt werden muss. Allerdings: Dieses Verfahren ist aufwendig und nur für wenige Ausnahmefälle geeignet. Patienten sollten mit ihrem Arzt besprechen, ob sie eventuell vorübergehend auf andere Therapiemöglichkeiten ausweichen können.