Neue und alte Retaxfallen |
Verena Schmidt |
18.04.2024 12:00 Uhr |
Ein korrekt ausgefülltes Rezept sei unabdingbar für die reibungslose Rezeptbelieferung und -abrechnung, sagte Noll. Die Grundlagen hierfür lieferten die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), der Rahmenvertrag und die Lieferverträge der Krankenkassen. Fehlerhafte oder unvollständig ausgefüllte Rezepte müssen vor der Abgabe korrigiert werden. »Für das E-Rezept gelten dabei die gleichen Vorgaben wie für Papierrezepte«, betonte Noll.
Allgemeine Vorgaben nach § 2 AMVV wie Arztdaten inklusive Telefonnummer und Unterschrift, Ausstellungsdatum und Patientendaten müssten seit der E-Rezept-Pflicht eigentlich automatisch korrekt sein. In der Praxis sei das aber nicht immer der Fall, auch beim E-Rezept sollte man daher ein Auge darauf haben, dass die Daten vollständig sind, sagte der Experte.
In seinem Vortrag ging Noll auch auf häufige Fragen ein, die Apothekenmitarbeiter zu E-Rezepten stellen. Etwa: Was ist zu tun, wenn die unterzeichnende Person nicht mit der verordnenden Person übereinstimmt? Das sei kein Problem, so Noll, in Gemeinschaftspraxen sei es oft üblich, dass nur ein Heilberufsausweis (HBA) zum Abzeichnen verwendet wird.
Eine weitere Frage: Was ist, wenn die Arztnummer nicht vollständig übermittelt wurde? Noll: »Sie haben hier keine Prüfpflicht. Da E-Rezepte nur mit einem HBA ausgefüllt werden können, gilt die Pflichtangabe der Arztnummer mit der Ausstellung als erfüllt.« Ersetzt eine vorhandene PZN eine nicht vorhandene Stückzahl oder Menge? Hier habe es eine Klarstellung durch den Deutschen Apothekerverband (DAV) gegeben: Ja, eine PZN ersetzt die fehlende Stückzahl, das Rezept kann also beliefert werden.
Korrekturen seien beim E-Rezept an drei verschiedenen Stellen möglich, so Noll: Bei den Feldern »Gebührenpflichtig« oder »Gebührenfrei« (Zusatzattribut 15 + Schlüssel: 0 = geb.-pfl., 1 = frei), bei unklarer Verordnung des Arzneimittels, etwa fehlender PZN oder Mengenangabe (Schlüssel 1–12), sowie bei der Dosierungsangabe (Schlüssel 3, 4, 5).
Bei Papier-Rezepten könnten eine bei Nichtverfügbarkeit, pharmazeutischen Bedenken oder Akutversorgung vergessene Sonder-PZN und Begründung nachgereicht werden, auch wenn schon retaxiert wurde. Wurde die Rezeptgültigkeit überschritten, ist in begründeten Fällen eine Abgabe auch nach Ablauf der Gültigkeit möglich, etwa wenn das Rezept zwischenzeitlich verloren gegangen war oder eine erhöhte Lieferzeit bestand. Hier sollte man auf jeden Fall die Lieferverträge beachten. Ein verspätetes Einreichen ohne Begründung führt etwa bei vdek-Kassen zur Kürzung.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.