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Was gilt?
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OTC-Arzneimittel auf Kassenrezept

Auf rosa Rezept oder E-Rezept verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind in der Apotheke keine Seltenheit. Um Retaxationen zu vermeiden, ist es wichtig, die Erstattungsregelungen zu kennen.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 09.02.2026  16:00 Uhr

Die Kosten für OTC-Arzneimittel werden nicht immer von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Zwar liegt es in der Verantwortung des Arztes, eine entsprechende Verordnung nur auszustellen, wenn die Erstattung gegeben ist – an einigen Stellen müssen PTA und Apotheker jedoch aufpassen, um eine Retaxation zu vermeiden. Die gute Nachricht: Dabei hilft oft die Apothekensoftware.

Hätten Sie’s gewusst?

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden laut § 34 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) nicht von der GKV erstattet. Es gibt allerdings Ausnahmen. So gilt der Erstattungsausschluss nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und nicht für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ab dem 18. Geburtstag ist die Erstattung nur noch in Ausnahmefällen möglich, die in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) definiert sind. Nach § 12 der AM-RL übernimmt die GKV die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, wenn sie

  • bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten (siehe Anlage I),
  • als Begleitmedikation in der Fachinformation eines anderen verordnungsfähigen Arzneimittels, das die medikamentöse Haupttherapie darstellt, vorgeschrieben sind oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung der Begleitmedikation erforderlich ist,
  • zur Behandlung einer schwerwiegenden unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) eingesetzt werden, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch eines anderen, verordnungsfähigen Arzneimittels auftritt,
  • zur Behandlung einer schweren Tabakabhängigkeit im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung eingesetzt werden und die Voraussetzungen nach § 14a der AM-RL erfüllt sind.

Einen Sonderfall stellen nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva dar, zum Beispiel Ellaone® oder Pidana®. Diese werden bis zum vollendeten 22. Lebensjahr erstattet, wenn sie ärztlich verordnet sind.

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