| Juliane Brüggen |
| 09.02.2026 16:00 Uhr |
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind für Erwachsene nur bedingt erstattungsfähig. / © Adobe Stock/Kzenon
Die Kosten für OTC-Arzneimittel werden nicht immer von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Zwar liegt es in der Verantwortung des Arztes, eine entsprechende Verordnung nur auszustellen, wenn die Erstattung gegeben ist – an einigen Stellen müssen PTA und Apotheker jedoch aufpassen, um eine Retaxation zu vermeiden. Die gute Nachricht: Dabei hilft oft die Apothekensoftware.
Vorlagedatum: 09.02.2026 / © PTA-Forum
Alle Angaben zu Personen, Kassen- und Vertragsnummern sowie die Nummern der Codierzeile sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind zufällig und unbeabsichtigt. Ortsangaben und Telefonnummern sind rein willkürlich gewählt, um den Beispielen eine reale Anmutung zu geben.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden laut § 34 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) nicht von der GKV erstattet. Es gibt allerdings Ausnahmen. So gilt der Erstattungsausschluss nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und nicht für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ab dem 18. Geburtstag ist die Erstattung nur noch in Ausnahmefällen möglich, die in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) definiert sind. Nach § 12 der AM-RL übernimmt die GKV die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, wenn sie
Einen Sonderfall stellen nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva dar, zum Beispiel Ellaone® oder Pidana®. Diese werden bis zum vollendeten 22. Lebensjahr erstattet, wenn sie ärztlich verordnet sind.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.