| Juliane Brüggen |
| 09.02.2026 16:00 Uhr |
In Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie, auch OTC-Übersicht oder OTC-Ausnahmeliste genannt, listet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die für Erwachsene ausnahmsweise erstattungsfähigen Arzneimittel sowie die entsprechenden Voraussetzungen auf. Fällt ein Präparat unter die Ausnahmen, spricht man von bedingter Erstattungsfähigkeit.
Beispiele (Stand 05/2025):
Auch Arzneimittel der Homöopathie und Anthroposophie können bedingt erstattungsfähig sein: Voraussetzung ist, dass sie bei einer schwerwiegenden Erkrankung in einem in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführten Indikationsgebiet eingesetzt werden und »die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist« (§ 12 Abs. 6 AM-RL).
Wichtig: Unabhängig von einer Listung in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie müssen eventuell bestehende Verordnungsausschlüsse beachtet werden. Eine Übersicht dazu bietet Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie.
Eine Erstattung ist nur möglich, wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zusätzlich apothekenpflichtig ist. Darauf müssen PTA und Apotheker achten. Welchen Status das Arzneimittel hat, ist in der Apothekensoftware hinterlegt. Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel sind generell nicht erstattungsfähig.
Bei Rezepten für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr hat die Apotheke keine Prüfpflicht, wenn es um apothekenpflichtige OTC-Arzneimittel geht. Ob eine Entwicklungsstörung vorliegt, kann die Apotheke nicht prüfen.
Ist die Verordnung für einen Erwachsenen ab 18 Jahre ausgestellt, ist für die Apotheke ausschlaggebend, ob das verordnete Mittel grundsätzlich von der Ausnahmeliste erfasst ist. Diese Information ist in der Apothekensoftware hinterlegt. Die genaue Diagnose muss nicht hinterfragt werden. Nur wenn der Arzt eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt hat, kommt eine erweiterte Prüfpflicht zum Tragen, die Retaxationen vermeiden soll. Stimmt die Diagnose nicht mit den Erstattungsbedingungen der Arzneimittel-Richtlinie überein, empfiehlt sich eine Arztrücksprache mit Hinweis auf die fehlende Kostenerstattung durch die GKV.
Gut zu wissen: Der Arzt oder die Ärztin ist nicht verpflichtet, die Diagnose bei der Verordnung von Arzneimitteln auf dem Rezept zu vermerken, sondern sollte diese in der ärztlichen Dokumentation hinterlegen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.