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Versorgung

Plötzlich pflegebedürftig

Die meisten Menschen brauchen im Alter zunehmend Unterstützung – sie selbst und ihr Umfeld stellen sich meist schrittweise darauf ein. Nach einem Schlaganfall, einer plötzlichen Krankheit oder einem Unfall kann es aber auch ganz schnell gehen. Dann sind erste Informationen und Anlaufstellen für Betroffene besonders hilfreich.
Barbara Erbe
27.08.2024  11:45 Uhr

Von der Arbeit freigestellt

Was vielen Menschen am meisten fehlt, wenn sie sich plötzlich um die Pflege einer bis dahin selbstständig lebenden Person kümmern müssen, ist Zeit. Gut zu wissen: Tritt bei einem nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation ein, können sich alle Beschäftigten – unabhängig von der Größe ihres Arbeitgebers – bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen sie allerdings eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit vorlegen, die allerdings auch nachgereicht werden kann. Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht zwar nur für einen Tag, aber Betroffene können bei Bedarf bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Das muss allerdings direkt am ersten Tag der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung geschehen.

Kann die pflegebedürftige Person nach einem Klinikaufenthalt erst einmal nicht zu Hause versorgt werden, halten viele Seniorenheime Plätze zur Kurzzeitpflege vor. Diese Art der Pflege wird normalerweise dazu genutzt, den Ausfall eines pflegenden Angehörigen bei Urlaub, Krankheit oder Kur in einer Einrichtung zu überbrücken, kommt aber auch nach einem Krankenhausaufenthalt infrage, wenn die Person vorübergehend oder möglicherweise dauerhaft nicht mehr eigenständig zu Hause leben kann. Auch hierzu halten Pflegestützpunkte Informationen sowie Listen von möglichen Einrichtungen bereit.

Anspruch auf eine Mitfinanzierung der Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Auch deshalb ist es wichtig, so schnell wie möglich einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen, wenn ein Pflegebedarf auftritt, und zwar bei der Pflegeversicherung der Person, die Unterstützung braucht. Bei gesetzlich Versicherten ist diese bei der Krankenkasse angesiedelt, Privatversicherte haben dazu einen separaten Vertrag. Den Antrag müssten Pflegebedürftige selbst stellen, betont Engler. »Angehörige dürfen das nur dann in Vertretung übernehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben oder vom Gericht als offizielle Betreuungsperson eingesetzt sind.«

Der Antrag kann formlos sein, sollte aber schriftlich – per Brief, E-Mail, App oder Fax – gestellt werden. Ein Satz wie »Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung« reicht aus, wenn er mit Vor- und Nachnamen der versicherten Person, ihrer Anschrift und dem Datum versehen und von dieser persönlich unterschrieben ist. Das Datum ist wichtig, weil Leistungen später rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. »Heben Sie deshalb am besten von da an auch alle Rechnungen von Kosten auf, die für die Pflege entstehen«, empfiehlt Engler.

Spätestens zwei Wochen nach Antragstellung muss die Pflegeversicherung einen Termin vorschlagen, an dem ein Gutachter die pflegebedürftige Person zu Hause besucht und den Pflegebedarf einschätzt. »Dieser Termin bereitet vielen Betroffenen Unbehagen oder gar Angst«, berichtet Engler. »Das ist verständlich, weil das eine unbekannte Situation ist, aber niemand braucht sich zu fürchten.« Denn die von der Pflegeversicherung entsandten Fachkräfte kommen ja, um sich ein Bild zu verschaffen, wie viel Unterstützung nötig ist. Und sie kommen auch zur Beratung. Dazu stellen sie auch persönliche Fragen, die viele Menschen als unangenehm empfinden, beispielsweise in Bezug auf Kontinenz und Toilettengang oder Fertigkeiten bei der Körperhygiene. Um Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die Scheu oder auch das Unbehagen vor solch einem Termin zu erleichtern, kann die PTA betonen, dass der ärztliche Gutachter tagtäglich derlei Gespräche führt und diese Fragen für sie völlig normal sind. Die Entscheidung über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit teilt die Pflegeversicherung normalerweise einige Tage später schriftlich per Post mit.

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