Schutz für schwangere PTA |
PTA arbeiten in verschiedenen Bereichen in der Apotheke. Daher müssen Arbeitgeber für jeden dieser Einsatzorte eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und diesen anpassen, falls seine Mitarbeiterin schwanger ist. / Foto: GettyImages/ferrantraite
Rund um die Geburt brauchen Mutter und Kind besonderen Schutz. Dieser wird durch das Mutterschutzgesetz gewährleistet. Es hat zum Ziel, die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und die ihres Kindes zu schützen, während sie ihrer Erwerbstätigkeit weiter nachgehen kann, soweit dies verantwortbar ist. Es schützt die Schwangere außerdem vor einer unberechtigten Kündigung und sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist, zum Beispiel während des Mutterschutzes. Kurzum: Es soll Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung entgegenwirken.
»Diesen besonderen Schutz darf die PTA selbstbewusst einfordern«, sagt Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Apothekengewerkschaft Adexa im Gespräch mit PTA-Forum. In ihrer Rechtsberatung stelle sie immer wieder fest, dass schwangere PTA ein schlechtes Gewissen aufgrund ihres Zustandes haben. »Ich finde das schade, denn wir haben ja eine gesellschaftliche Aufgabe und die entsprechenden Gesetze, um Schwangere vor Arbeitsgefahren zu schützen. Die dürfen dann auch in Anspruch genommen werden, das sollte eine Selbstverständlichkeit sein.« Wenn der Arbeitgeber einen genervten Eindruck mache, weil er nun den Arbeitsplatz seiner Mitarbeiterin umorganisieren muss, sei das Nützlichste immer, ins Gespräch zu gehen und an die eigene Perspektive zu erinnern, ergänzt die Rechtsanwältin.
Wann muss die Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft überhaupt mitteilen? Das sei eine Frage, die regelmäßig in der Beratung auftaucht, sagt Eymers. Dazu gibt das Mutterschutzgesetz keine Frist vor. Im § 15 heißt es, eine schwangere Frau soll (nicht »muss«) ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie von der Schwangerschaft weiß. Das heißt, die Schwangere kann den Zeitpunkt der Meldung an den Arbeitgeber selbst bestimmen.
Eymers rät schwangeren PTA, ihren Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren, auch wenn sie eigentlich gerne noch etwas warten würden. »Das ist ein Zwiespalt, den ich auch schwierig finde, aber nur dann kann der entsprechende Schutz gewährleistet werden.« Denn nur der Apothekenleiter kann die Arbeitsbedingungen für seine Mitarbeiterin so anpassen, dass sie keinen Gefährdungen beispielsweise durch giftige Substanzen in der Rezeptur ausgesetzt ist. Die Schwangere kann ihren Arbeitgeber schriftlich oder mündlich informieren. Er muss die zuständige Aufsichtsbehörde informieren, die die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen überwacht.
Mit Beginn der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt genießt die Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz, auch wenn sie noch in der Probezeit ist. Auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche gilt, dass erst vier Monate danach gekündigt werden darf. Sollte der Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft wissen und kündigt seiner Mitarbeiterin, kann diese ihn innerhalb von zwei Wochen darüber informieren. Die Kündigung wird dann unwirksam. »Das gilt auch, wenn die Mitarbeiterin die rechtzeitige Meldung versäumt aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, zum Beispiel wenn sie erkrankt ist oder ihr mit der Post versendetes Schreiben nicht angekommen ist«, ergänzt Eymers. Sie muss dies allerdings unverzüglich nachholen. Der besondere Kündigungsschutz ist ebenso wirksam für den Zeitraum einer angemeldeten Elternzeit, die sich unmittelbar an die Geburt des Kindes anschließt.