Schutz für schwangere PTA |
Was ist bezüglich der Arbeitszeiten zu berücksichtigen? »Schwangere dürfen nicht mehr als achteinhalb Stunden täglich und nicht mehr als 90 Stunden in zwei Wochen arbeiten«, so Eymers. Für Schwangere, die jünger als 18 Jahre alt sind, gelten acht Stunden pro Tag oder 80 Stunden pro Doppelwoche als Höchstgrenze. Zudem darf die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden. An Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 22 Uhr darf die schwangere Mitarbeiterin nur arbeiten, wenn diese ausdrücklich damit einverstanden ist, von ärztlicher Seite nichts dagegenspricht und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt.
Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot für alle schwangeren Mitarbeiterinnen. Sie beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach. Bei einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird, endet sie zwölf Wochen danach. In dieser Zeit erhält die Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld, welches sie bei ihrer Krankenversicherung beantragt. Die Krankenversicherung zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag, der Arbeitgeber übernimmt die Differenz zum täglichen Netto-Entgelt. Sie bekommt den durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate vor Eintritt in den Mutterschutz.
Darf die Schwangere aufgrund eines betrieblichen oder eines individuellen ärztlichen Beschäftigungsverbotes außerhalb der gesetzlichen Schutzfrist nicht arbeiten, erhält sie in dieser Zeit den Mutterschutzlohn. Er bemisst sich am durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats, erklärt die Expertin. »Wenn eine Kollegin regelmäßig Sonntagsdienste in der Apotheke übernommen hat, werden diese Zuschläge bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes beziehungsweise des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld berücksichtigt. Sie hat also keinen Nachteil.«
Resturlaubstage aus der Zeit vor den Beschäftigungsverboten sind übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Dieser Resturlaub kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden, wobei ein in Vollzeit erworbener Urlaub bei einer anschließenden Teilzeittätigkeit umgerechnet werden muss. Das bedeutet beispielsweise, dass aus einer Woche in Vollzeit bei einer 6-Tage-Woche erworbener Urlaub zwei Wochen bei einer 3-Tage-Woche werden.