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Coronaviren-Schutz

So sieht der Maskenalltag in Apotheken aus

Trotz Trennscheibe am HV-Tisch tragen Apothekenbeschäftigte fast immer eine Mund-Nasen-Bedeckung – zum Schutz der Kunden und der Kollegen. Damit folgen sie oftmals eher berufsständischen Empfehlungen als den Coronaverordungen der Länder, denn diese sehen eine Maskenpflicht nur in bestimmten Fällen vor. Eine Übersicht.
Cornelia Dölger
13.11.2020  11:55 Uhr

Berlin & Brandenburg

In Berlin müssen Apothekenkunden grundsätzlich Maske tragen und Beschäftigte dann, wenn es der Arbeitsschutz erfordert, erklärt die Apothekerkammer. So sei etwa am HV-Tisch das Tragen einer Maske nicht erforderlich, sofern eine Plexiglasabtrennung vorhanden ist. »Damit ist der erforderliche Schutz gewährleistet«, heißt es. Anders in der Freiwahl: Wenn hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, »ist aus Gründen des Arbeitsschutzes eine Maske zu tragen«.

Apothekenbeschäftigte in Brandenburg müssen wie alle Beschäftigten im Einzelhandel eine Maske tragen. Ausnahmen davon gibt es, wenn sie keinen Kontakt zum Kunden haben oder wenn eine Schutzvorrichtung wie etwa eine Trennwand vorhanden ist, erklärt die Apothekerkammer mit Verweis auf die Coronaschutzverordnung.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sieht zudem vor: »Soweit im Handverkauf die Abstandsregel von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und keine transparente Abtrennung auf Gesichts- und Körperhöhe vorhanden ist, müssen die Beschäftigten mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.« Masken dürfen demnach für maximal eine Arbeitsschicht getragen werden. Und: »Bürotätigkeiten wie Großbestellungen oder Abrechnungsarbeiten sollten in einem separaten Büro, wenn möglich nicht in der Apotheke, sondern im Homeoffice ausgeführt werden«, so die Empfehlung.

Hamburg & Hessen

In Hamburg gibt es auch ein Lüftungskonzept, ähnlich wie in den Schulen. Die Vorschriften des Arbeitsschutzes hätten sich anders als beispielsweise in Bremen für die Apothekenmitarbeiter im Vergleich zum Frühjahr nicht geändert, erklärt der Chef der Hamburger Apothekerkammer, Kai-Peter Siemsen, auf Anfrage der PZ. Wo nicht der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden könne, müssten Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. Trennscheiben zum Publikumsverkehr würden empfohlen. »Hinzu kommt neu ein Lüftungskonzept, wie in den Schulen 20-5-20-5 mit Stoßlüften«, erklärt Siemsen. Zudem würden von vereinzelten Kollegen Hepafilteranlagen angeschafft.

Im Kundenbereich gelte eine grundsätzliche Maskenpflicht, allerdings dürften die Apothekenmitarbeiter darauf verzichten, sofern vollabtrennende Plexiglastrennungen vorhanden seien. »Empfohlen wird aber das Tragen von Masken«, betont Siemsen. Dies gelte auch im Backoffice, falls keine Einzelbüros zur Verfügung stehen. Bei Nichtbeachtung der Coronavirus-Schutzmaßnahmen drohen Bußgelder.

In Hessen hat sich nach Angaben der Kammer im Vergleich zum Frühjahr, als die Maskenpflicht für Einzelhandelskunden eingeführt wurde, ähnlich wie in Hamburg nichts verändert. Damals hatte es in der hessischen Corona-Schutzverordnung geheißen, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung »entbehrlich« sei, »soweit andere Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden«. Hinter dem HV-Tisch müssen die Apothekenmitarbeiter demnach nach wie vor keine Maske tragen, sofern es eine Trennscheibe zum Kundenbereich gibt und die Kassen mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander haben. Wird der Abstand nicht eingehalten, muss auch hier eine Trennwand angebracht sein.

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