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Coronaviren-Schutz

So sieht der Maskenalltag in Apotheken aus

Trotz Trennscheibe am HV-Tisch tragen Apothekenbeschäftigte fast immer eine Mund-Nasen-Bedeckung – zum Schutz der Kunden und der Kollegen. Damit folgen sie oftmals eher berufsständischen Empfehlungen als den Coronaverordungen der Länder, denn diese sehen eine Maskenpflicht nur in bestimmten Fällen vor. Eine Übersicht.
Cornelia Dölger
13.11.2020  11:55 Uhr

Mecklenburg-Vorpommern & Niedersachsen

In Mecklenburg-Vorpommern reicht es der dortigen Apothekerkammer zufolge aus, wenn in der Apotheke eine Schutzvorrichtung wie etwa eine Plexiglasscheibe vorhanden ist. In diesem Fall bestehe für die Mitarbeiter keine Maskenpflicht, sagt Kammergeschäftsführer Bernd Stahlhacke zur PZ. Bei Arbeiten in für die Kunden zugänglichen Bereichen sei die Maske allerdings Pflicht.

Für Niedersachsen gilt die Verpflichtung, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder für Kunden und Besuch zugänglich sind, Masken zu tragen. Für das Personal im Einzelhandel gilt dies nur, falls der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. «Diese Situation kann beispielsweise im Freiwahlbereich der Apotheke gegeben sein, wenn ein Kunde zu einer Creme oder Ähnlichem beraten wird, oder auch beim Anmessen von Kompressionsstrümpfen«, erklärt eine Kammersprecherin. Auf die Maske verzichten darf das Personal demnach, wenn es Barrieren wie eine Trennscheibe am HV-Tisch gibt.

Auch im Backoffice, das nur durch Apothekenpersonal betreten wird, muss laut Corona-Schutzverordnung der Mindestabstand eingehalten werden. Falls dies nicht möglich ist und es auch keine Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen gibt, gilt auch hier: Maske tragen. Zudem könnten kreisfreie Städte oder Landkreise in Niedersachsen weitere Regelungen treffen, die über die Schutzverordnung hinausgehen. Etwa könne die Maskenpflicht für Innenräume, in denen eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, auch auf Flure, Treppenhäuser, Wartebereiche oder Toiletten ausgeweitet werden, wie es beispielsweise die Allgemeinverfügung der Region Hannover vorsehe.

Nordrhein und Westfalen-Lippe

In der Region Nordrhein sieht die  Coronaschutzverordnung  vor, dass das Tragen einer Maske »für Inhaber und Inhaberinnen sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) oder das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden« kann. Für den Kundenkontakt rät die Apothekerkammer unter Berufung auf die Bundesapothekerkammer dazu, FFP2-Masken zu tragen.

Die Maskenpflicht greife dort, wo der Mindestabstand der Mitarbeiter untereinander nicht eingehalten werden kann. »De facto läuft das in den meisten Apotheken aufgrund der räumlichen Gegebenheiten auf eine Maskenpflicht hinaus«, erklärt Kammersprecher Jens Krömer. Maske zu tragen sei in der gegenwärtigen Situation mit hohen Inzidenzraten »alternativlos«, um zu erreichen, dass »im Fall eines Infizierten oder einer Kontaktperson ersten Grades möglichst wenige Mitarbeiter des Apothekenteams in Quarantäne müssen«.

Auch in Westfalen-Lippe müssen Apothekenmitarbeitende prinzipiell eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wobei diese gegebenenfalls »durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen« ersetzt werden könne, erklärt Kammersprecher Sebastian Sokolowski – also etwa eine Plexiglasscheibe am HV-Tisch. Für das Maskentragen im Backoffice halte die Coronaverordnung keine Regelungen vor. Sokolowski betont aber: »Ja, auch im Backoffice sollte eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.«

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