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Coronaviren-Schutz

So sieht der Maskenalltag in Apotheken aus

Trotz Trennscheibe am HV-Tisch tragen Apothekenbeschäftigte fast immer eine Mund-Nasen-Bedeckung – zum Schutz der Kunden und der Kollegen. Damit folgen sie oftmals eher berufsständischen Empfehlungen als den Coronaverordungen der Länder, denn diese sehen eine Maskenpflicht nur in bestimmten Fällen vor. Eine Übersicht.
Cornelia Dölger
13.11.2020  11:55 Uhr

Saarland & Sachsen

Im Saarland müssen im für Kunden zugänglichen Bereich der Apotheke sowohl Beschäftigte als auch Kunden ab sechs Jahren eine Maske tragen. Falls »eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist«, entfalle die Pflicht für das Personal, erklärt Kammergeschäftsführer Carsten Wohlfeil unter Berufung auf die Coronaschutzverordnung. »Wir als Kammer haben das ständige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeraten, auch im Backoffice.«

Die sächsische Apothekerkammer erklärt mit Verweis auf die Corona-Schutzverordnung, dass grundsätzlich beim Aufenthalt in der Apotheke eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist. Allerdings ist das Personal demnach von dieser Pflicht ausgenommen, sofern »andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht«, heißt es. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren sowie Menschen mit Behinderung oder mit gesundheitlichen Einschränkungen. 

Sachsen-Anhalt & Schleswig-Holstein

Laut der Coronaverordnung des Landes Sachsen-Anhalt müssen in Betrieben Masken getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und keine Schutzvorrichtungen wie Trennscheiben vorhanden sind. Für den Backoffice-Bereich von Apotheken macht die Verordnung keine Angaben. Die Kammer empfiehlt aber das Tragen von Masken auch in diesem Bereich.

In Schleswig-Holstein schreibt die Coronaverordnung des Landes das Tragen von Masken im Kundenbereich der Apotheken sowohl für Kunden als auch für Apothekenbeschäftigten vor. »Hiervon ausgenommen sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird«, erklärt Kammerpräsident Kai Christiansen der PZ. Also durch Trennelemente am HV-Tisch, wenn diese ausreichend groß dimensioniert seien, so Christiansen. »Verlässt ein Mitarbeiter diesen geschützten Bereich der Offizin, ist er verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.«

Innerhalb des für die Kunden nicht zugänglichen Bereichs sei das Tragen einer solchen Bedeckung aber nicht vorgeschrieben. Es werde im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Visier die Anforderung an eine Mund-Nase-Bedeckung, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen zu vermindern, nicht erfülle, betont Christiansen.

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