So soll das E-BtM-Rezept funktionieren |
Juliane Brüggen |
13.03.2024 10:30 Uhr |
Das E-BtM-Rezept soll auch über die elektronische Gesundheitskarte einlösbar sein. / Foto: PZ/Alois Müller
Das elektronische BtM-Rezept können Patienten laut Verordnungsentwurf wie das übliche E-Rezept über eine App, einen Papierausdruck oder die elektronische Gesundheitskarte einlösen. Es soll – im Gegensatz zum dreiteiligen Papier-BtM-Rezept – nur noch aus zwei Teilen bestehen: einem E-BtM-Verschreibungsnachweis und einem E-BtM-Abgabenachweis. Während ersterer zur Dokumentation in der Arztpraxis verbleibt, wird letzterer in der Apotheke vorgelegt und dort gespeichert.
Apotheken werden verpflichtet, die elektronischen Abgabenachweise ebenso wie die Papier-BtM-Durchschläge drei Jahre lang aufzubewahren. Zur Abrechnung mit der Krankenkasse ist eine elektronische Kopie des BtM-Abgabenachweises vorgesehen.
Ein Arzt ist dem Entwurf zufolge berechtigt E-BtM-Rezepte auszustellen, wenn er sich mit einem elektronischen Heilberufsausweis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgewiesen hat. Bei jeder elektronischen BtM-Verschreibung wird über einen Prüfdienst des Instituts verifiziert, ob die verschreibende Person berechtigt ist. Es ist nicht möglich, den E-Rezept-Zugang im Vertretungsfall auf einen anderen Arzt zu übertragen. In dem Fall muss auf ein Papier-BtM-Rezept zurückgegriffen werden.
Tierärztlich oder rein privatärztlich tätige Personen können noch nicht an der E-BtM-Verschreibung teilnehmen, da die die technische Infrastruktur fehle, heißt es im Entwurf. Das Papier-BtM-Rezept bleibt grundsätzlich erhalten, nicht zuletzt für Fälle von technischen Problemen.
Ab dem 1. Oktober 2024 soll das E-BtM-Rezept in bestimmten Modellregionen getestet werden. Verpflichtend wird die Ausstellung von E-BtM-Rezepten für Vertragsärzte ab dem 1. Juli 2025.
Ist ein E-BtM-Rezept bereits mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, kann die verschreibende Person keine Änderungen mehr vornehmen. Das bedeutet, dass der Arzt, wenn er nachträglich etwas ändern möchte, das alte E-BtM-Rezept löschen und ein neues ausstellen muss. Auch gelöschte Rezepte sind in der Arztpraxis für drei Jahre aufzubewahren. Gut zu wissen: Auch die Apotheke soll berechtigt werden, ein E-BtM-Rezept auf Wunsch des Patienten zu löschen.
Die Apotheke soll beim E-BtM-Rezept die bekannten Änderungsmöglichkeiten behalten, die wie beim E-Rezept inklusive der Rücksprachen dokumentiert werden. Da der Arzt jedoch die Änderungen bei BtM-Rezepten auch auf dem in der Praxis verbliebenen Teil durchführen muss, ist vorgesehen, dass die Apotheke eine Kopie des geänderten E-BtM-Abgabenachweises auf einem sicheren Kommunikationsweg (zum Beispiel KIM) an den Arzt sendet und dieser die Korrekturen bestätigt.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.