So soll die Maskenabgabe laufen |
Bis Ende des Jahres sollen Angehörige von Risikogruppen je drei »partikelfiltrierende Halbmasken« aus der Apotheke erhalten. / Foto: Adobe Stock/PixelboxStockFootage
Laut Verordnungsentwurf haben sowohl Personen, die gesetzlich versichert sind, als auch Menschen, die nicht in der GKV versichert sind, einen Anspruch auf die Masken. Sie müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Allerdings müssen die Personen einer Gruppe angehören, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Covid-19-Verlauf hat. Menschen, die über 60 Jahre alt sind, aber auch Personen mit Vorerkrankungen oder Risikofaktoren wie etwa Lungenerkrankungen oder Asthma, Herz- oder Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ 2, zerebrovaskuläre Erkrankungen, Krebserkrankungen, Organ- oder Stammzellentransplantationen oder eine Risikoschwangerschaft zählen dazu. Damit können insgesamt 27,35 Millionen Deutsche die Masken abholen.
Die Verordnung soll in den nächsten Tagen in Kraft treten. Laut einem Sprecher des BMG strebt das Ministerium dafür den 15. Dezember an. Erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung kann die Maskenabgabe durch die Apotheken auch starten.
Ob der Kunde wirklich Anspruch auf die Masken hat, soll in der ersten Abgabewelle im Dezember zunächst das Apothekenpersonal feststellen. Als Nachweis sollen die Kunden etwa einen Personalausweis vorlegen. Darüber hinaus setzt Spahn auf das enge Verhältnis der Apothekenmitarbeiter zu seinen Patienten. »Sie kennen in den allermeisten Fällen ihre Kunden beziehungsweise die chronisch Kranken und können die Masken zur Verfügung stellen«, so der Minister. Zwar sei ihm bewusst, dass es mitunter schwierig sein wird, den Anspruch nachzuprüfen. Doch die Apotheken könnten diese Verantwortung sehr gut übernehmen.
Ab Januar gelten bei der Abgabe andere Regeln. Die Krankenkassen und die privaten Versicherer sollen prüfen, wer zu der bereits genannten Risikogruppe gehört. Die anspruchsberechtigten Personen sollen dann eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Abholung der Masken in der Apotheke erhalten. Diese wird von der Bundesdruckerei erstellt und soll fälschungssicher und nicht personalisiert an die Versicherten gesendet werden.
Die Maskenabgabe soll in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. In der ersten Welle bis zum 31. Dezember können pro Person drei Masken abgegeben werden. In einer zweiten Welle dürfen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2021 sechs Masken und in der letzten Welle vom 16. Februar bis zum 15. April nochmal sechs Masken abgeholt werden.
Für die beiden letzten Wellen wird für die Abholung der Masken der Berechtigungsschein der Krankenversicherung benötigt. Die Apotheken sind dazu verpflichtet, die Bescheinigungen nach der Abgabe einzubehalten und mit ihrem Apothekenstempel und der Unterschrift des abgebenden Apothekers zu versehen.
Die Bundesregierung setzt auf die etablierten Vertriebswege über Großhandel und Apotheke. Diese würden sehr gut funktionieren und seien »bestens geeignet für diese Größenordnung«, sagte Spahn. Die Apotheker sollen die Masken demnach regulär über den Großhandel oder direkt beim Hersteller beziehen. Auch die ABDA-Tochter Avoxa bietet den Apotheken Masken zum Verkauf an.
Der Verordnungsentwurf bezieht sich auf »partikelfiltrierende Halbmasken«. Damit sind vor allem FFP2-Masken gemeint, aber auch andere verkehrsfähige Schutzmasken, die einen vergleichbaren Schutz bieten:
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.