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Verteilung durch Apotheken

So soll die Maskenabgabe laufen

In den kommenden Wochen sollen rund 27 Millionen Deutsche je 15 Masken aus Apotheken erhalten. Ein Referentenentwurf der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung regelt nun die Details zur Masken-Abgabe.
Stephanie Schersch
Charlotte Kurz
10.12.2020  11:00 Uhr

Laut Verordnungsentwurf haben sowohl Personen, die gesetzlich versichert sind, als auch Menschen, die nicht in der GKV versichert sind, einen Anspruch auf die Masken. Sie müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Allerdings müssen die Personen einer Gruppe angehören, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Covid-19-Verlauf hat. Menschen, die über 60 Jahre alt sind, aber auch Personen mit Vorerkrankungen oder Risikofaktoren wie etwa Lungenerkrankungen oder Asthma, Herz- oder Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ 2, zerebrovaskuläre Erkrankungen, Krebserkrankungen, Organ- oder Stammzellentransplantationen oder eine Risikoschwangerschaft zählen dazu. Damit können insgesamt 27,35 Millionen Deutsche die Masken abholen.

Die Verordnung soll in den nächsten Tagen in Kraft treten. Laut einem Sprecher des BMG strebt das Ministerium dafür den 15. Dezember an. Erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung kann die Maskenabgabe durch die Apotheken auch starten.

Ob der Kunde wirklich Anspruch auf die Masken hat, soll in der ersten Abgabewelle im Dezember zunächst das Apothekenpersonal feststellen. Als Nachweis sollen die Kunden etwa einen Personalausweis vorlegen. Darüber hinaus setzt Spahn auf das enge Verhältnis der Apothekenmitarbeiter zu seinen Patienten. »Sie kennen in den allermeisten Fällen ihre Kunden beziehungsweise die chronisch Kranken und können die Masken zur Verfügung stellen«, so der Minister. Zwar sei ihm bewusst, dass es mitunter schwierig sein wird, den Anspruch nachzuprüfen. Doch die Apotheken könnten diese Verantwortung sehr gut übernehmen.

Ab Januar gelten bei der Abgabe andere Regeln. Die Krankenkassen und die privaten Versicherer sollen prüfen, wer zu der bereits genannten Risikogruppe gehört. Die anspruchsberechtigten Personen sollen dann eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Abholung der Masken in der Apotheke erhalten. Diese wird von der Bundesdruckerei erstellt und soll fälschungssicher und nicht personalisiert an die Versicherten gesendet werden.

Die Maskenabgabe soll in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. In der ersten Welle bis zum 31. Dezember können pro Person drei Masken abgegeben werden. In einer zweiten Welle dürfen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2021 sechs Masken und in der letzten Welle vom 16. Februar bis zum 15. April nochmal sechs Masken abgeholt werden.

Für die beiden letzten Wellen wird für die Abholung der Masken der Berechtigungsschein der Krankenversicherung benötigt. Die Apotheken sind dazu verpflichtet, die Bescheinigungen nach der Abgabe einzubehalten und mit ihrem Apothekenstempel und der Unterschrift des abgebenden Apothekers zu versehen.

Die Bundesregierung setzt auf die etablierten Vertriebswege über Großhandel und Apotheke. Diese würden sehr gut funktionieren und seien »bestens geeignet für diese Größenordnung«, sagte Spahn. Die Apotheker sollen die Masken demnach regulär über den Großhandel oder direkt beim Hersteller beziehen. Auch die ABDA-Tochter Avoxa bietet den Apotheken Masken zum Verkauf an.

 

Regeln der Vergütung

Die Abrechnung der Maskenabgabe ist in zwei Verfahren aufgeteilt. Für die Maskenausgabe im Dezember ist für die Apotheken die Auszahlung einer Pauschale vorgesehen. Für diese erste Welle wird der Bund aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (DAV) einen Betrag von 491,4 Millionen Euro überweisen. Konkret kommt das Geld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Laut Verordnungsentwurf setzt der vom DAV beliehene Nacht- und Notdienstfonds dann je Apotheke eine Pauschale fest und zahlt diese nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus. Die Pauschale berechnet sich nicht an der Anzahl der abgegebenen Masken, sondern ist an die Abgabe der Rx-Arzneimittelpackungen im dritten Quartal 2020 geknüpft. Das bedeutet, dass umsatzstarke Apotheken eine höhere Pauschale erhalten werden als Apotheken, die weniger Packungen abgegeben haben.

Ab dem 1. Januar gilt dann ein anderes Abrechnungsverfahren. Apotheken sollen dann »sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer« erhalten. Die Patienten müssen ab Januar zudem eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack bezahlen, diese Beteiligung dürfen die Apotheker behalten, und die zwei Euro werden von der Vergütung abgezogen.

Die Apotheker sind ab Januar dazu aufgefordert, mindestens einmal im Monat eine Abrechnung zu schreiben, in der genau aufgelistet wird, wie viele Masken abgegeben wurden, wie hoch die eingenommene Eigenbeteiligung ist und somit den geltend gemachten Erstattungsbetrag ergibt. Diese Abrechnung wird dann an die jeweiligen Apothekenrechenzentren geschickt. Die Erstattung sowie die Vergütung der Maskenabgabe erfolgt demnach durch die Rechenzentren.

Die Apotheken sind verpflichtet, die Unterlagen sowie die eingesammelten Bescheinigungen der Patienten bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren.

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