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Verteilung durch Apotheken

So soll die Maskenabgabe laufen

In den kommenden Wochen sollen rund 27 Millionen Deutsche je 15 Masken aus Apotheken erhalten. Ein Referentenentwurf der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung regelt nun die Details zur Masken-Abgabe.
Stephanie Schersch
Charlotte Kurz
10.12.2020  11:00 Uhr

Regeln der Vergütung

Die Abrechnung der Maskenabgabe ist in zwei Verfahren aufgeteilt. Für die Maskenausgabe im Dezember ist für die Apotheken die Auszahlung einer Pauschale vorgesehen. Für diese erste Welle wird der Bund aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (DAV) einen Betrag von 491,4 Millionen Euro überweisen. Konkret kommt das Geld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Laut Verordnungsentwurf setzt der vom DAV beliehene Nacht- und Notdienstfonds dann je Apotheke eine Pauschale fest und zahlt diese nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus. Die Pauschale berechnet sich nicht an der Anzahl der abgegebenen Masken, sondern ist an die Abgabe der Rx-Arzneimittelpackungen im dritten Quartal 2020 geknüpft. Das bedeutet, dass umsatzstarke Apotheken eine höhere Pauschale erhalten werden als Apotheken, die weniger Packungen abgegeben haben.

Ab dem 1. Januar gilt dann ein anderes Abrechnungsverfahren. Apotheken sollen dann »sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer« erhalten. Die Patienten müssen ab Januar zudem eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack bezahlen, diese Beteiligung dürfen die Apotheker behalten, und die zwei Euro werden von der Vergütung abgezogen.

Die Apotheker sind ab Januar dazu aufgefordert, mindestens einmal im Monat eine Abrechnung zu schreiben, in der genau aufgelistet wird, wie viele Masken abgegeben wurden, wie hoch die eingenommene Eigenbeteiligung ist und somit den geltend gemachten Erstattungsbetrag ergibt. Diese Abrechnung wird dann an die jeweiligen Apothekenrechenzentren geschickt. Die Erstattung sowie die Vergütung der Maskenabgabe erfolgt demnach durch die Rechenzentren.

Die Apotheken sind verpflichtet, die Unterlagen sowie die eingesammelten Bescheinigungen der Patienten bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren.

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