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Sonderbeleg
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So werden pharmazeutische Dienstleistungen abgerechnet

Dieses Jahr hat eine Neuheit gebracht: Erstmals können Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen zulasten der Krankenkassen abrechnen. Was ist hierbei zu beachten?
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 08.11.2022  12:00 Uhr

Sonderbeleg richtig bedrucken

Um Probleme bei der Abrechnung zu vermeiden, sind die Sonderbelege vollständig und in schwarzer Schrift zu bedrucken. Da die jeweilige Dienstleistung nicht namentlich auf dem Sonderbeleg steht, ist es umso wichtiger, dass die verwendete Sonder-PZN stimmt. Folgende Angaben werden gefordert (siehe auch Rezeptabbildung):

  • Name des Kostenträgers
  • Patientendaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum)
  • Kostenträgerkennung: Bei Kassenpatienten das IK der Krankenkasse, bei Privatpatienten »999999994«, bei anderen Kostenträgern wie Polizei oder Postbeamtenkasse »888888885«
  • Versicherten-Nr.: Bei Kassenpatienten die GKV-Versichertennummer, bei Privatpatienten »A000000002«, bei anderen Kostenträgern »B000000004«
  • Institutionskennzeichen (IK) des NNF: 661100401 (in den zwei Feldern unter Kostenträgerkennung und Versicherten-Nr.)
  • Leistungsdatum: Das Datum, an dem die pharmazeutische Dienstleistung erbracht wurde, wird an zwei Stellen aufgedruckt und muss übereinstimmen.
  • Apotheken-IK
  • Gesamt-Brutto: wird immer mit 0,00 bedruckt
  • Zuzahlung: wird immer mit 0 bedruckt
  • Sonder-PZN der jeweiligen Dienstleistung, Faktor: immer 1, Taxe: immer 0
  • Name und Ort der Apotheke
  • Unterschrift der Apothekerin/des Apothekers

Der Eigenbeleg für pharmazeutische Dienstleistungen soll zukünftig digitalisiert werden, voraussichtlich schon im Jahr 2023.

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