Startprobleme beim E-Rezept |
Patienten können ihr E-Rezept über die elektronische Gesundheitskarte sowie alternativ über die E-Rezept-App oder einen Papierausdruck einlösen. / Foto: ABDA
Seit Januar 2024 müssen Ärzte Rezepte digital ausstellen. Was lange geplant war, verlief trotzdem nicht ohne Startschwierigkeiten. Kurz nach dem Start meldete die Gematik Störungen beim Einlösen von E-Rezepten über die Gematik-App, gleich mehrere Ausfälle wurden bekannt.
Die meisten Probleme mit E-Rezepten, die die Apotheken belasteten und belasten, sind allerdings nicht technischer Natur, sondern entstehen beim Ausstellen der Verordnungen. Der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) wandte sich deshalb an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) und sprach die größten Schmerzpunkte direkt an.
Einer davon ist zum Beispiel eine fehlende Berufsbezeichnung auf dem E-Rezept – ein Retaxgrund. Und wenn die Berufsbezeichnung händisch eingetragen ist, kann es zu uneindeutigen Angaben kommen. Die Apotheken haben laut Auffassung des GKV-Spitzenverbands eine Prüfpflicht, ob die Berufsbezeichnung korrekt eingetragen ist. Allerdings hatte die ABDA unlängst insofern Entwarnung gegeben, als es auf den Wortlaut nicht ankomme, sofern eine »sinnhafte« Bezeichnung gegeben ist. Stehe dort etwa statt »Facharzt für Allgemeinmedizin« zum Beispiel die Bezeichnung »Allgemeinmedizin«, bestehe keine Retaxgefahr. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) drängt hier auf eine Vorauswahl ohne Freitextfeld. Der AVNR bittet die Ärzteschaft, die Felder bis dahin eindeutig auszufüllen.
Der zweite Aspekt betrifft die Stapelsignatur. Es gibt offenbar etliche Arztpraxen, die erst mittags die Rezepte vom Vormittag und abends die Rezepte vom Nachmittag signieren. Das führt regelmäßig dazu, dass die E-Rezepte in der Apotheke nicht abgerufen werden können, wenn der Patient direkt nach dem Arztbesuch eine Apotheke aufsucht. Punkt drei aus Sicht des AVNR ist die »Falsche Verordnung«. Manche Ärzte würden Pharmazentralnummern (PZN) aufschreiben, die für Krankenhauspackungen gedacht sind, sogenannte »Jumbopackungen« ohne N-Bezeichnung. Diese seien aber für eine Apotheke vor Ort nicht abrechenbar, sodass eine neue Verordnung erforderlich sei, warnt der AVNR.
Bei Rezepturen würden im Freitext für Zusammensetzung, Diagnose und Dosierung regelmäßig mehrere Token verwendet. Auch solche Rezepte seien dann nicht abrechenbar, da die Verwendung mehrerer Token in einem Rezept nicht möglich ist. Auch in diesen Fällen muss eine neue Verordnung ausgestellt werden.
Die Befreiungen der Versicherten werden laut AVNR überwiegend nicht beachtet. »Eine Änderung im Computersystem ist zwar grundsätzlich möglich, aber unverhältnismäßig im Aufwand bei der Apotheke, da durch das Ändern des Token ein ganz neuer Datensatz produziert wird mit der Folge, dass das Rezept noch einmal komplett inhaltlich überprüft werden muss«, so die Kritik. Und schließlich weist der Verband darauf hin, dass Freitextverordnungen »sehr fehleranfällig« seien und generell zu Schwierigkeiten in der Belieferung führten.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.