Tarifverträge im Apothekenbereich |
Christiane Eymers |
29.08.2025 12:00 Uhr |
Klauseln zur Tarifbindung sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden. / © Adobe Stock/Thomas Söllner
Für die öffentlichen Apotheken gibt es drei Tarifverträge, die in unterschiedlichen Regionen Deutschlands greifen: Im Kammerbezirk Nordrhein gilt der Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV Nordrhein) und im Kammerbezirk Sachsen der Rahmentarifvertrag Sachsen (RTV Sachsen). Für alle anderen Kammerbezirke in Deutschland ist der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) der örtlich relevante Tarifvertrag. Alle drei Rahmentarifverträge und die jeweils zugehörigen Gehaltstarifverträge finden sich unter www.adexa-online.de/tarifvertraege.
Persönlich gelten die Tarifverträge für PTA genauso wie für die anderen Apothekenberufe und auch für Personen, die sich in der Ausbildung befinden. Von einer direkten Geltung ausgenommen sind Beschäftigte ohne apothekenspezifische Ausbildung, also etwa Boten. Allgemeingültig sind diese Tarifverträge nicht. Sie gelten für ein Arbeitsverhältnis, wenn entweder beide Seiten tarifgebunden sind oder wenn es im Arbeitsvertrag so vereinbart ist. Dabei sind verschiedene Regelungen möglich und auch weit verbreitet.
Tarifbindung entsteht aufseiten der Beschäftigten durch die Mitgliedschaft bei Adexa – Die Apothekengewerkschaft. Arbeitgebende sind tarifgebunden durch die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband. In Nordrhein ist dies die TGL Nordrhein, in Sachsen der Sächsische Apothekerverband und im Bereich des BRTV der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken.
Für Mitarbeitende ist es oft gar nicht so einfach, zu erkennen, ob ihre Apothekenleitung tarifgebunden ist. Es besteht kein Auskunftsrecht bei den Verbänden, so wie auch Adexa Dritten keine Informationen über eine Mitgliedschaft erteilt. Direkt beim Chef oder der Chefin nachfragen kann man jedoch immer. Dann muss man eine wahrheitsgemäße Antwort erhalten, die im Zweifel auch durch eine Auskunft des zuständigen Verbandes belegt werden müsste. Beschäftigte selbst haben keine Verpflichtung, die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft offenzulegen. Doch wer daraus tarifliche Ansprüche herleiten will, muss auch mitteilen, dass er Mitglied ist.