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Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

Vom Schimpfwort bis zur Klage

Ab und an fluchen und schimpfen ist zutiefst menschlich. Aber Achtung! Wer sich anderen gegenüber außerhalb des privaten Umfelds im Ton vergreift, riskiert eine Anzeige. Und darf natürlich selbst eine solche stellen, wenn Mitmenschen zum Beispiel auch in der Apotheke beleidigend werden.
Isabel Weinert
03.12.2024  12:00 Uhr
Vom Schimpfwort bis zur Klage

Juristen unterscheiden zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung, informiert die Polizei Brandenburg. Bei einer Beleidigung setzt ein Mensch einen anderen in Worten oder Gesten herab beziehungsweise der Angegangene fühlt sich in seinem Ehrgefühl gekränkt. Das geht nicht nur direkt verbal, sondern auch in Schriftform, etwa in Briefen, Mails und sozialen Medien, oder in Form eines Bildes. Das beste Beispiel für Beleidigungen im öffentlichen Raum ist das Autofahren. Wohl kaum jemand, der dabei nicht schon einmal mehr oder weniger laut über andere Fahrer gleich welchen Fortbewegungsmittels geflucht hat.

Eine Oase für Beleidigungen ist außerdem das World Wide Web. Auch wer öffentlich zum Beispiel Gruppen von Menschen beleidigt, etwa Polizisten oder Menschen einer bestimmten Ethnie oder Religion, macht sich potenziell strafbar. In diesen drei Bereichen stellen Menschen häufig Anzeige, die auch meistens von der Staatsanwaltschaft verfolgt und der Täter bestraft wird. Die digitalen Makler für Versicherungen »Clark« haben einige Beispiele mit Schimpfworten, Gesten und möglichen Strafen dafür zusammengestellt, die im Folgenden aufgeführt sind.

  • Zunge herausstrecken: 150 Euro
  • »Dumme Kuh!«: 500 Euro
  • »Du kannst mich mal!« (Duzen eines Polizisten): 600 Euro
  • »Hurensohn«: 500 Euro
  • »Idiot!«: 1500 Euro
  • »Du Wichser!«: 1900 Euro
  • »Schlampe«: 1900 Euro
  • Mittelfinger zeigen: 4000 Euro

Von übler Nachrede sprechen Juristen, wenn ein Mensch etwas Ehrverletzendes über einen anderen oder eine Gruppe von Menschen behauptet oder diese Behauptung verbreitet und diese als Tatsache darstellt, obgleich sich diese Behauptung nicht sicher beweisen lässt. Um eine Verleumdung handelt es sich, wenn die Behauptung und deren Verbreitung eindeutig falsch sind. Wird eine Persönlichkeitsverletzung der drei genannten Arten als schwerwiegend eingestuft, können Geschädigte sogar Schmerzensgeld erhalten.

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