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Rezepturarzneimittel

Wann muss die Konzentration von Hilfsstoffen auf das Etikett?

Seit einigen Wochen gelten neue Vorgaben für die Angabe von Konzentrationen und Warnhinweisen zu sonstigen Bestandteilen auf Rezepturarzneimitteln. Die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung wurde durch die europäisch einheitliche Excipients Guideline abgelöst. Was bedeutet das für Apotheken?
Juliane Brüggen
18.07.2022  14:00 Uhr
Wann muss die Konzentration von Hilfsstoffen auf das Etikett?

Für die Kennzeichnung von Rezepturbestandteilen wie Ethanol gelten seit dem 1. Juni 2022 neue Vorgaben, die auf eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zurückgehen. Demnach müssen Apotheken die Menge eines sonstigen Bestandteils auf der äußeren Umhüllung angeben, »soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist« (§ 14 Abs. 1). Hier kommt die Excipients Guideline ins Spiel, die den aktuellen Wissensstand auf europäischer Ebene widerspiegelt.

Die Richtlinie, die im Volltext »Excipients in the labelling and package leaflet of medicinal products for human use« heißt, bezieht sich ausschließlich auf sonstige Bestandteile (engl. excipients = Hilfsstoffe) von Humanarzneimitteln und legt unter anderem fest, welche Stoffe auf der äußeren Verpackung zu nennen sind und welche Hinweise die Packungsbeilage enthalten muss (Annex der Richtlinie).

Damit die Kennzeichnung in Deutschland einheitlich ist, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – unter anderem auf Grundlage der Excipients Guideline – die sogenannte Besonderheitenliste erstellt, in der sich die für sonstige Bestandteile von Arzneimitteln geforderten Angaben auf der äußeren Umhüllung, in der Gebrauchsanweisung und in der Fachinformation finden. Für Apotheken sind vor allem die Pflichtangaben auf der Verpackung wichtig: Eine mengenbezogene Angabe auf dem Rezeptur-Etikett ist demnach erforderlich, wenn Ethanol oder Natriumverbindungen enthalten sind. Auch bei Defekturarzneimitteln kommt die Besonderheitenliste zur Anwendung (§ 10 Abs. 2 Arzneimittelgesetz).

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