| Katja Egermeier |
| 05.02.2024 10:00 Uhr |
Für die ADP und die Deutsche Krebshilfe verstoßen einige dieser Aussagen auf den Solarien-Plattformen gegen § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der den Sachverhalt der »Irreführung durch Unterlassen« behandelt. Demnach »handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen.« Das ist laut Yvonne de Buhr, stellvertretende Vorsitzende der ADP und Initiatorin der Studie, bei einigen der untersuchten Internetdarstellungen der Fall. »Risiken werden gar nicht, unvollständig oder verharmlosend dargestellt. Nutzen werden propagiert, die einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten.«
Der Betrieb von Solariengeräten wird in Deutschland durch das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung der Anwendung am Menschen (NiSG) und die UV-Schutz-Verordnung (UVSV) reguliert. Letztere verpflichtet Solarienbetriebe dazu, ihre Kunden über die gesundheitsschädliche Wirkung von UV-Strahlung zu informieren. Da diese Vorgaben nicht griffen, sollte aus Sicht von Nettekoven die Konsequenz daraus ein Betriebsverbot von Solarien zu kosmetischen Zwecken sein. Gemeinsam mit der ADP fordere die Deutsche Krebshilfe bereits seit 2020 ein solches Verbot.