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PTA-Reformgesetz und mehr

Was ändert sich 2023 für Apotheken?

Das neue Jahr ist erst ein paar Tage alt. Grund genug, sich einen Überblick zu verschaffen, was sich für Apotheken in diesem Jahr ändert. Neben höheren Tariflöhnen treten das PTA-Reformgesetz und weitere Regelungen in Kraft.
PZ/PTA-Forum/dpa
03.01.2023  12:00 Uhr

Tariflöhne

Nach 25 Jahren gibt es erstmals wieder einen Tarifvertrag für das Apothekenpersonal in Sachsen. Die Gehälter liegen 2 Prozent unter dem allgemeinen, fast bundesweit gültigen Vertrag, dafür gibt es zusätzliche Module zur leistungsorientierten Bezahlung sowie Fort- und Weiterbildung. Letzteres ist bundesweit bislang einmalig. Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Auch im Kammerbezirk Nordrhein und im restlichen Bundesgebiet steigen die Tariflöhne zum 1. Januar 2023 automatisch an. Es greift die zweite Stufe der Tariferhöhung in den Apotheken.

Betäubungsmittel

Die Bundesregierung hat einige Änderungen an der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen, die allesamt am 8. April 2023 in Kraft treten. Unter anderem soll die Versorgung der rund 80.000 Opioid-Abhängigen verbessert werden, indem die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen verstetigt werden. Das betrifft zum Beispiel die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme eines Substitutionsmittels für bis zu sieben Tage. Die Neuregelung sieht darüber hinaus Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung vor. Auch soll der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert werden.

Die Verordnung bestimmt zudem, die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel zu streichen, »weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen«. Dadurch entfällt auch die Kennzeichnung von BtM-Rezepten mit dem Buchstaben »A«.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (EAU) für Arbeitgeber verpflichtend. Die AU auf Papier hat somit ausgedient. Die Neuregelung gilt allerdings nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. GKV-Versicherte müssen sich zwar nach wie vor krankmelden. Den Papierschein müssen sie aber nicht mehr vorlegen, weil dieser vom Arbeitgeber bei den Krankenkassen digital eingeholt werden muss. Dazu meldet der Arzt die Krankschreibung der Krankenkassen und händigt dem Versicherten einen Durchschlag in Papierform aus, den der Arbeitnehmer weiterhin als Beweismittel einbringen kann.

Nach der Krankmeldung kann der Arbeitgeber dann die AU-Daten bei der jeweiligen Krankenkasse abfragen. Zu erwarten ist allerdings, dass es in vielen Bereichen noch technische Probleme geben wird. Mehrere Krankenkassen wiesen vor dem Jahreswechsel darauf hin, dass viele Betriebe weiterhin nicht für die benötigten technischen Voraussetzungen gesorgt hätten.

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