Was beim Jobwechsel gilt |
Im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart sein. Das ist auch zulässig, solange diese für beide Seiten gelten. Bei direkter Geltung tariflicher Regelungen – also bei beiderseitiger Tarifbindung – kann diese Vereinbarungsmöglichkeit begrenzt sein. Nach den Bestimmungen des BRTV darf die längere vertragliche Kündigungsfrist für beide Seiten nicht mehr als drei Monate betragen. Nach dem RTV Sachsen kann die Frist auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist mit steigender Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber. Das geschieht nach einer Staffelung und beginnt mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats nach zwei Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und geht bis zu einer Frist von sieben Monaten zum Ende des Monats, wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als 20 Jahren besteht. In Ihrem Arbeitsvertrag kann die Regelung enthalten sein, dass diese verlängerten Fristen auch für Sie als Mitarbeiterin gelten sollen. Es ist zulässig, dies so zu vereinbaren. Wenn Sie sehr lange in der Apotheke beschäftigt sind, kann ein Wechsel dadurch aber etwas erschwert werden, denn die meisten Stellen sollen schnell besetzt werden.
Viele Beschäftigte wollen ihrer Apothekenleitung die Möglichkeit geben, in Ruhe nach einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin zu suchen. Es ist unproblematisch möglich, eine Kündigung auch schon einige Zeit vor dem letzten Tag zu übergeben, der für die Einhaltung der Frist notwendig wäre. Achten sollten Sie nur darauf, dass Sie nicht durch eine arbeitgeberseitige Kündigung »überholt« werden können und dann plötzlich mit einer ungewollten Lücke zwischen den Beschäftigungsverhältnissen dastehen.
Der neue Arbeitsvertrag sollte Ihnen schon vorliegen, wenn Sie kündigen, damit zeitlich wirklich alles zusammenpasst. Wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen und dann Arbeitslosengeld beantragen, verhängt das Arbeitsamt eine Sperre. Anders ist es nur, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür haben, das Arbeitsverhältnis aufzugeben. Dann ist Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, zum Beispiel, wenn Sie durch die Situation am Arbeitsplatz gesundheitlich beeinträchtigt sind. Einvernehmlich können Sie immer auch einen von der geltenden Kündigungsfrist unabhängigen Beendigungszeitpunkt vereinbaren. Wenn Sie eine Anschlussbeschäftigung haben, können Sie also auch durch einen Aufhebungsvertrag zeitlich alles passend machen.