Was beim Jobwechsel gilt |
Zum Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis. Außerdem muss natürlich alles richtig abgerechnet werden. Wenn Sie noch Urlaubstage haben, so können Sie den Urlaub ganz normal beantragen. Er wird auch im gekündigten Arbeitsverhältnis nicht automatisch vor das Ende der Beschäftigung gelegt. Wie auch sonst muss der Urlaub nach Ihren Wünschen festgesetzt werden, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter entgegenstehen. Kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, muss er finanziell abgegolten werden. Wenn Sie noch Überstunden haben, müssen diese ebenfalls ausbezahlt werden.
Das Umsehen auf dem Arbeitsmarkt kann auch dann nützlich sein, wenn Sie im Grunde gar nicht wechseln möchten. Denn zu sehen, dass Sie viele Möglichkeiten und Alternativen haben, kann auch für die Verhandlungen mit dem aktuellen Arbeitgeber stärkend sein. Und vielleicht dazu führen, dass Sie Ihre Wünsche klarer kommunizieren – und der Arbeitsplatz durch neue Vereinbarungen wieder attraktiver wird. Gelingt dies aber nicht, sollten Sie nicht zu lange warten. Gerade wenn die aktuelle Situation sehr belastend ist, gilt es, die eigene Gesundheit im Blick zu behalten. Dabei können Sie selbstbewusst verhandeln, denn als PTA sind Sie eine gesuchte Fachkraft.
Christiane Eymers ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Apothekengewerkschaft Adexa.