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Europäischer Gerichtshof

Was das Urteil zu Rx-Boni bedeutet

Vergangene Woche ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den umstrittenen »Rx-Boni« von Online-Versendern ergangen. Gutscheine für nachfolgende OTC-Käufe können demnach verboten werden. Barrabatte sind jedoch möglich. 
PZ
PTA-Forum
03.03.2025  10:00 Uhr

Die Luxemburger Richter waren aufgefordert, sich mit den Grenzen der Arzneimittelwerbung zu befassen. Zu entscheiden war, inwieweit die deutschen Regeln des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) mit dem EU-Recht vereinbar sind. Genauer sollte der EuGH entscheiden, ob Rx-Boni als unlautere Werbung einzustufen sind oder nicht – also mit der Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vereinbar sind.

Die Richtlinie enthält zwar ein grundsätzliches Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel, allerdings fällt laut EuGH nicht jede Werbeaktion in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Aktion müsse vielmehr darauf abzielen, »die ärztliche Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern«.

Zusammengefasst kam der Gerichtshof zu folgendem Urteil: Werbeaktionen für Rx-Boni sind unzulässig, wenn diese in Form von Gutscheinen für spätere Käufe von OTC-Arzneimitteln erteilt werden. Direkte Preisnachlässe beim Einlösen eines Rezepts stellen keinen Verstoß gegen das Werberecht dar.

Die Begründung: Werbeaktionen mit Sofortrabatt förderten nicht den Verbrauch von Arzneimitteln, diese beeinflussten lediglich die Entscheidung für eine bestimmte Apotheke. Solche Rabattaktionen dürfen die Mitgliedstaaten daher erlauben, ohne die Richtlinie zu verletzen – müssen es aber nicht tun. Rx-Werbeaktionen dürfen laut EuGH grundsätzlich untersagt werden, wenn die genaue Höhe des Rabatts für den Kunden im Vorhinein nicht ersichtlich ist. Damit könne nämlich verhindert werden, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie überschätzen.

Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sehen die Richter kritischer, da sie den Verbrauch von Arzneimitteln fördern könnten. Solche Werbeaktionen könnten im nationalen Recht verboten werden, so der EuGH. Denn derartige Gutscheine könnten Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenken, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist.

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