Was Frauen beachten müssen |
Ob sich eine Frau für eine Schwangerschaft entscheidet oder dagegen, entscheiden viele verschiedene Faktoren. / © Adobe Stock/megaflopp
Kaum ein anderes Thema ist so umstritten und emotional beladen wie der Schwangerschaftsabbruch. Während viele Menschen es als Grundrecht von Frauen ansehen, freien Zugang zu medizinisch begleiteten Schwangerschaftsabbrüchen zu haben, stellen andere das Leben des Ungeborenen in den Vordergrund. Als belegt gilt jedoch, dass die Zahl der Abbrüche durch eine gesetzliche Einschränkung des Zugangs nicht zurückgeht. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden weltweit sechs von zehn ungewollten Schwangerschaften abgebrochen.
Viele Frauen müssen dabei auf unsichere Schwangerschaftsabbrüche zurückgreifen. Diese liegen laut WHO vor, wenn ein Abbruch von Personen durchgeführt wird, die nicht ausreichend dafür ausgebildet sind oder in einer Umgebung erfolgt, die nicht die medizinischen Mindeststandards erfüllt.
Schätzungen zufolge werden jedes Jahr weltweit 25 Millionen unsichere Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt. Rund 7 Millionen Frauen müssen anschließend aufgrund von Komplikationen medizinisch behandelt werden. Knapp 23.000 Frauen sterben jährlich an den Folgen eines unsicheren Schwangerschaftsabbruchs. Nach Angaben der WHO sind unsichere Schwangerschaftsabbrüche damit weltweit die dritthäufigste Ursache für Todesfälle bei Müttern und verursachen 5 Millionen weitgehend vermeidbare Behinderungen.
Frauen, die sich einem unsicheren Schwangerschaftsabbruch unterziehen, riskieren nicht nur ihre Gesundheit. Je nach Gesetzeslage drohen Strafverfolgung und Bestrafungen. Zudem erleben viele Diskriminierung. Auch in Deutschland ist ein Schwangerschaftsabbruch nach §218 des Strafgesetzbuches grundsätzlich rechtswidrig, bleibt in den ersten 12 Wochen nach der Befruchtung aber straffrei, wenn Betroffene von der sogenannten Beratungsregelung (§218a Absatz 1 StGB) Gebrauch machen.
Die Beratungsregelung wurde 1995 vom Deutschen Bundestag beschlossen und soll sicherstellen, dass zum einen der im Grundgesetz verankerten Pflicht, ungeborenes Leben zu schützen, nachgekommen wird, gleichzeitig aber diese Pflicht mit den Grundrechten von schwangeren Frauen in Ausgleich gebracht wird.
Für Frauen bedeutet die Beratungsregelung, dass sie klar definierte Vorgaben einhalten müssen, um Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch zu erhalten. Dazu zählt, dass sie den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst verlangen und eine Schwangerschaftskonfliktberatung in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wahrnehmen müssen. Zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen, zudem muss die Beratung durch eine Beratungsbescheinigung (auch Beratungsschein) dokumentiert werden. Diese muss beim Abbruchtermin vorgelegt werden.
Weiterhin gilt, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung und der Abbruch nicht durch den gleichen Arzt erfolgen dürfen. Ausnahmen von der Beratungsregelung bestehen nur, wenn eine kriminologische oder medizinische Indikation für den Abbruch besteht. Erstere liegt vor, wenn die Schwangerschaft aus einem Sexualdelikt hervorgegangen ist oder ein Mädchen jünger als 14 Jahren alt ist.
Liegt eine kriminologische Indikation vor, entfällt die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Schwangerschaftskonfliktberatung, allerdings dürfen Indikationsstellung und Abbruch nicht durch denselben Arzt erfolgen. Gründe für eine medizinische Indikation können schwere Erkrankungen der Mutter oder des Ungeborenen sein. Auch hier entfällt die Schwangerschaftskonfliktberatung; betroffene Frauen müssen aber ärztlich zum Abbruch beraten werden und Informationen über die Wahrnehmung einer psychosozialen Beratung erhalten. Zwischen Diagnose der Erkrankung und Indikation zum Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Anders als bei Abbrüchen nach Beratungsregelung oder kriminologischer Indikation ist ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischen Gründen auch nach der zwölften Woche nach der Befruchtung möglich.