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Teamsitzung
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Was gilt für Teilnahme und Arbeitszeit?

Damit eine Apotheke reibungslos funktioniert, braucht es mehr als feste Abläufe und klare Zuständigkeiten. Auch der regelmäßige Austausch im Team ist wichtig, um organisatorische Fragen zu klären, Informationen weiterzugeben und die Zusammenarbeit zu verbessern. Regelmäßige Teamsitzungen sind daher unverzichtbar – werfen in der Praxis jedoch häufig arbeitsrechtliche Fragen auf.
AutorKontaktChristiane Eymers
Datum 15.05.2026  12:00 Uhr

Der Apothekenalltag lässt oft wenig Spielraum für ausführliche Gespräche, sowohl mit Chef oder Chefin als auch im Team untereinander. Gleichzeitig gibt es viele Themen, die besprochen werden müssen, denn nicht alles ergibt sich eindeutig aus gesetzlichen Vorgaben oder der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Viele Apothekenangestellte wünschen sich daher mehr Austausch über die Arbeit selbst sowie über die Zusammenarbeit im Team. Regelmäßige Teamsitzungen können das Arbeitsklima und die Arbeitsabläufe nachhaltig verbessern. Das spürt man intern im Team – und letztlich merken es auch die Kunden und Kundinnen der Apotheke. Gleichzeitig haben Beschäftigte Anspruch darauf, dass diese Zeiten korrekt berücksichtigt werden.

Teamsitzungen dürfen auch außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke stattfinden, denn anders lässt sich die Teilnahme des gesamten Teams kaum realisieren. Das ändert aber nichts daran, dass die für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen zur Arbeitszeit eingehalten werden müssen. Gilt für das Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), der Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV Nordrhein) oder der Rahmentarifvertrag Sachsen (RTV Sachsen), sind Teambesprechungen in jedem Fall als Arbeitszeit zu werten.

Außerhalb der tariflichen Regelungen kann es manchmal im Arbeitsvertrag Vereinbarungen geben, nach denen Teambesprechungen zusätzlich zur vereinbarten Wochenarbeitszeit anfallen und nicht gesondert vergütet werden. Eine solche Regelung muss aber ganz transparent und der zeitliche Aufwand für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter klar erkennbar sein. Eine pauschale Formulierung im Arbeitsvertrag wie „gelegentliche Mehrarbeit ist abgegolten" reicht nicht aus, um Teamsitzungen vergütungsfrei zu stellen. Die Rechtsprechung verlangt eine konkrete, verständliche Regelung mit erkennbarem zeitlichem Rahmen. Ist nichts vereinbart, zählen die Sitzungen zur Arbeitszeit.

Ob Überstunden anfallen oder die Arbeitszeit im Rahmen des flexiblen Jahresarbeitszeitkontos insgesamt ohnehin zulässig ist, ob ein Freizeitausgleich oder ein Ausgleich in Geld erfolgen muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wichtig ist jedoch, dass in jedem Fall das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beachtet werden muss: Die tägliche Arbeitszeit darf auch mit der Teamsitzung am Abend nicht mehr als zehn Stunden betragen. Findet die Sitzung während der Mittagspause der Apotheke statt, muss zu anderer Zeit eine Pause gewährt werden, wenn die Arbeitszeit über sechs Stunden hinausgeht.

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