Ja, das geht – und zwar mitunter auch recht komfortabel. Je nach App reicht es aus, das entsprechende Dokument mit der Smartphone-Kamera abzufotografieren.
Wer seine EPA selbst mit älteren Befunden, Arztbriefen und Co. befüllt, sollte die Dateien aber unbedingt sinnvoll benennen, wie Wolter rät. Denn: »Es gibt momentan noch keine Volltextsuche. Um das Dokument wiederzufinden, muss man sich an dem orientieren, was man als Überschrift gesetzt hat.« Am besten hält man im Titel nicht nur fest, um was für ein Dokument es sich handelt, sondern vermerkt auch Datum und Arzt.
Standardmäßig haben Arztpraxen im Zusammenhang mit einer Behandlung 90 Tage Zugriff auf die EPA und alle darin liegenden Dokumente, die nicht verborgen sind. »Der Behandlungszusammenhang wird dabei mit dem Einstecken der Gesundheitskarte eröffnet«, sagt Sabine Wolter. Bei Apotheken ist eine Dauer von drei Tagen voreingestellt.
Diese voreingestellten Zeiträume lassen sich in der EPA-App verlängern oder verkürzen. So lässt sich beispielsweise einstellen, dass eine bestimmte Arztpraxis nur für den Tag des Behandlungstermins Zugriff auf die EPA nehmen kann. Sie wollen wissen, welche Einrichtung wann genau auf die EPA zugegriffen hat? Darüber gibt die App im Nachhinein Aufschluss in einem Protokoll mit Datum- und Zeitstempel.
Es gibt die Möglichkeit, einzelne Dokumente in der EPA zu verbergen. Was man dabei allerdings wissen muss: »Wenn ich ein bestimmtes Dokument verberge, dann sieht es der Zahnarzt nicht – allerdings auch kein anderer Arzt, nur ich selbst kann es sehen«, sagt Wolter. Heißt: Es ist nicht möglich, einzelne Dokumente gezielt für bestimmte Behandler zu sperren. Ein Ausweg kann sein, die entsprechenden Dokumente vor dem Zahnarztbesuch zu verbergen – und sie im Anschluss wieder freizugeben.
Wer sich unwohl bei dem Gedanken fühlt, dass künftig besonders sensible Gesundheitsinformationen in der eigenen E-Patientenakte landen, sollte wissen: »Man kann beim Arztbesuch sagen: Ich möchte nicht, dass dieses Dokument in die EPA wandert», sagt Sabine Wolter. Geht es etwa um HIV-Infektionen, psychische Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüche muss der Arzt oder die Ärztin sogar darauf hinweisen, dass man dem Einstellen in die EPA widersprechen kann.