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Resturlaub und Arbeitszeitkonto
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Was zum Jahresende wichtig ist

Das Jahr neigt sich langsam, aber sicher seinem Ende entgegen. Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung, hatte bei einem Live-Webinar zusammengestellt, was Apothekenangestellte nicht übersehen sollten.
AutorKontaktSigrid Joachimsthaler
Datum 09.11.2023  10:00 Uhr

Oft haben Mitarbeitende noch Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr: ein Thema, das Rechtsanwältin Minou Hansen und ihre Kolleginnen der ADEXA-Rechtsberatung oft hören. »Die Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag«, sagt Hansen. »Bei Tarifbindung muss mindestens der tarifliche Urlaub gewährt werden.« Das sind in den meisten Kammerbezirken 34 Werktage, in Nordrhein 33 Werktage. Dazu kommt jeweils ein Tag nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit. »Werktage sind aber nicht mit Arbeitstagen gleichzusetzen«, betont Hansen. Pro Urlaubswoche müssen entweder sechs Werktage Urlaub genommen werden. Oder man rechnet Urlaubsansprüche um anhand der Formel:

34 ÷ 6 (Werktage) x Arbeitstage = Anspruch in Arbeitstagen

Urlaub übertragen

Doch worauf sollten Angestellte achten, die noch Resturlaub aus dem laufenden Jahr haben? Minou Hansen weist auf das Bundesurlaubsgesetz und auf tarifliche Regelungen hin. Urlaub muss demnach im laufenden Kalenderjahr beantragt und genommen werden. Ausnahmen sind möglich, falls dringende betriebliche Gründe wie die hohe Kundenfrequenz vor Weihnachten keinen Urlaub zulassen. »Im Streitfall haben Mitarbeitende nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung vorgelegen haben«, sagt Hansen. Deshalb rät sie, unabhängig von den Erfolgsaussichten einen Urlaubsantrag zu stellen. »Lehnt die Apothekenleitung diesen zum Jahresende ab, ist davon auszugehen, dass dringende betriebliche Gründe vorgelegen haben.«

Auch persönliche Gründe können zur Übertragung des Urlaubsanspruchs führen; meist ist das die eigene Erkrankung oder die Erkrankung naher Angehöriger. Eine rechtliche Verpflichtung: »Arbeitgebende müssen Angestellte auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und auf die Rechtsfolgen, wenn der Urlaub nicht genommen wird«, betont Hansen. Urlaubsansprüche, die jetzt auf das Folgejahr übertragen werden, verfallen zum 31. März 2024.

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