Wissenswertes zum E-Rezept für PTA |
Juliane Brüggen |
26.08.2021 16:00 Uhr |
E-Rezepte werden direkt im Warenwirtschaftssystem angezeigt, eine manuelle Eingabe der Verordnung ist nicht erforderlich. Die einfachste Variante ist, dass der Arzt ein Arzneimittel mit PZN aus der Verordnungssoftware ausgewählt hat. Freitextverordnungen sind aber weiterhin möglich, zum Beispiel bei Rezepturen. Wie bisher gilt es, die Regelungen zur Rezeptbelieferung, zum Beispiel Rabattverträge, einzuhalten. Wie die Verarbeitung eines E-Rezepts konkret in der Warenwirtschaft aussehen kann, hat die Pharmazeutische Zeitung (PZ) vor kurzem in ihrem Online-Interview-Format »PZ Nachgefragt« vorgestellt.
Hat der Arzt das E-Rezept mittels Signatur final erstellt, sind die Daten nicht mehr veränderbar. PTA und Apotheker können aber wie bisher bestimmte Anpassungen vornehmen. Diese werden anhand bestimmter Schlüssel im Dispensierdatensatz hinterlegt und müssen mit einem elektronischen Heilberufsausweis (HBA) legitimiert werden.
Nehmen PTA Änderungen am Rezept vor, muss diese Dokumentation beziehungsweise Änderung am Abgabedatensatz durch den HBA eines Apothekers signiert werden. Für diese Rezeptkontrolle haben Apotheker laut Gematik bis zum Ende des nächsten Werktages Zeit.
Apotheker und Pharmazieingenieure können bereits einen elektronischen Heilberufsausweis über die Landesapothekerkammer erhalten. PTA sollen – wie auch andere Gesundheitsfachberufe – im Jahr 2022 ebenfalls einen elektronischen Berufsausweis (EBA) erhalten. Die Pilotphase hierfür läuft bereits.
*Dieser Text wurde im April 2022 aktualisiert.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.