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Rezeptur
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Ausgangsstoffe als Qualitätsmarker

Eine hohe und gleichbleibende Qualität sicherzustellen, ist kein Selbstläufer, sondern mit viel Arbeit verbunden. Es braucht ein System, das sowohl Maßnahmen zur Qualitätssicherung als auch zur Qualitätskontrolle beinhaltet. Für Rezepturarzneimittel sind die Ansprüche hoch, denn sie müssen gemäß § 6 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) »die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen«.
AutorJuliane Brüggen
Datum 06.05.2022  15:00 Uhr

Wann muss »GMP-konform« auf das Zertifikat?

Substanzen, die als Wirkstoff (auch »aktiver pharmazeutischer Inhaltsstoff« oder API genannt) verwendet werden, müssen GMP-konform hergestellt sein – das Prüfzertifikat soll einen Hinweis darauf enthalten. Für die in Rezeptur- und Defekturarzneimitteln eingesetzten Hilfsstoffe wird dies nicht explizit gefordert. Eine Sonderstellung nehmen pharmazeutische Zwischenprodukte wie Dermatika-Grundlagen oder Kapselfüllmittel ein: Diese sollten laut BAK-Leitlinie den GMP-Maßgaben entsprechen. »Generell sollten Zwischenprodukte wie Basiscreme DAC, die vorgefertigt bezogen werden können, die höchstmögliche Qualität aufweisen und ebenfalls GMP-konform hergestellt sein. Als Mindestmaß sollten jedoch zur Herstellung Ausgangsstoffe in Arzneibuchqualität verwendet werden«, erklärt Diaz Flores.

Wie der Hinweis auf die GMP-konforme Herstellung im Detail aussehen muss, ist nicht vorgegeben. »Entscheidend ist einfach, dass die Angabe im Zertifikat steht«, bestätigt Diaz Flores. Fehlt eine entsprechende Angabe, empfiehlt er folgendes Vorgehen: »Wenn der Stoff als Wirkstoff verwendet werden soll und keine entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist, ist es auf jeden Fall sinnvoll als Erstes beim Lieferanten weitere Informationen einzuholen. Der Kontakt kann auch nützlich sein, falls keine Wirkstoffqualität vorliegt. Denn dann muss eine Nutzen-Risiko-Bewertung durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die vorliegende Ausgangsstoffqualität geeignet ist für die Rezepturarzneimittelherstellung.«

Letztendlich haftet die Apotheke für das Inverkehrbringen einer Rezeptur. Soll ein Ausgangsstoff verwendet werden, der nicht die geforderte Qualität aufweist, ist eine dokumentierte Risikobeurteilung Pflicht – durchgeführt von einem Apotheker und in Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt.

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